(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 38 Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. (2) In den Fällen des Abs. 1 …
Anl. 10
…Nummer ZEUGNIS Herr/Frau ............................................................................................................................................... geboren am......................................................... in ............................................................................... hat an der Sonderausbildung / speziellen Zusatzausbildung 1) in der................................................... ............................................................................................................ 2) gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, in der Zeit von .........................................................bis ............................................teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: Theoretische Ausbildung Einzelprüfung – Teilnahme – Dispensprüfung Unterrichtsfach…
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