(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ oder
2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(4) Nostrifikanten können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 61 Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung
(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. (2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ be…
§ 62 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
…Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen: 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika, 2. die gemäß § 61 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 61 Abs. 5.…
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