(1) Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei Teilprüfungen abzulegen.
(2) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“,
2. „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und
3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(3) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1. „Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“,
2. „Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen“ und
3. „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(4) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“
3. „Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“.
(5) Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Abs. 1 bis 4 angeführten Teilprüfungen
1. ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und
2. im Fall der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 4 eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 42 Mündliche Diplomprüfung
(1) Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei Teilprüfungen abzulegen. (2) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen: 1. „Gesundheits- und Krankenpflege“ und…
§ 39 Diplomprüfungsinhalt
…Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus: 1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit (§ 40), 2. der praktischen Diplomprüfung (§ 41) und 3. der mündlichen Diplomprüfung (§ 42).…
§ 46 Beurteilung der Diplomprüfung
…1) Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen 1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1, 2. der praktischen Diplomprüfung und 3. der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§…
§ 56 Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
…Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ. (3) Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42 Abs. 2 Z 3. (4) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu zwei…
Rückverweise