(1) Ist ein Schüler
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Direktor einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.
(2) Können Prüfungen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Im Fall einer neuerlichen Verhinderung gelten die Unterrichtsfächer als nicht beurteilt (§ 32 Abs. 1 Z 7).
(3) Können Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen.
(4) Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer oder Teilgebiete gemäß Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht beurteilt werden, ist dieses Unterrichtsfach oder die entsprechenden Teilgebiete als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen. Ist keine zusätzliche Teilprüfung auf Grund einer mit der Note „nicht genügend“ beurteilten kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 3 abzulegen, kann ein weiteres nicht beurteiltes Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt werden.
(5) Tritt ein Schüler zu einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
(6) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet nach Anhörung des Schülers
1. bei einer Einzelprüfung, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Nachtragsprüfungen der Direktor und
2. bei einer kommissionellen Wiederholungsprüfung die Wiederholungsprüfungskommission.
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 30 Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung
(1) Ist ein Schüler 1. durch Krankheit oder 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin, verhindert, zu Einzelprüfungen, Teilpr…
§ 35 Zeugnis
…1) Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 2 oder Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer…
§ 32 Wiederholen eines Ausbildungsjahres
…kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden, 4. eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht…
§ 29 Wiederholungsprüfungskommission
…1) Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an: 1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, 2. die Lehrkraft…
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