(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Schüler während des jeweiligen Ausbildungsjahres schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Sofern Einzelprüfungen in Form von Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 abgenommen werden, ergibt sich der Prüfungserfolg der Einzelprüfung aus dem rechnerischen Durchschnitt der Prüfungserfolge der Teilprüfungen dieses Unterrichtsfaches. Die Beurteilung einer oder mehrerer Teilprüfungen mit der Note „nicht genügend“ nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine positive Beurteilung der Einzelprüfung aus.
(5) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des Schülers während des Ausbildungsjahres ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.
(6) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
(7) Die Leistungen der Schüler in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
1. „erfolgreich teilgenommen“ oder
2. „nicht genügend“ (5)
zu beurteilen.
(8) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 25 Beurteilung der theoretischen Ausbildung
(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Schüler zu beurteilen. (2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehm…
§ 35 Zeugnis
…1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung, 2. die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 25 Abs. 6 und 7 und 27 Abs. 3) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (§ 30 Abs. 2 und 4…
§ 45
…nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen. (3) Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.…
§ 28 Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung
…Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen. (4) Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „…
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