(1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich:
1. Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind,
2. zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
3. zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
4. eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz,
5. ein NAVTEX-Empfänger,
6. eine SART-Attrappe sowie
7. die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich:
1. zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist,
2. zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann,
3. ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen,
4. zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.
FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
§ 12 Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
(1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich: 1. Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind, 2.…