Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 und der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957.
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
Art. 1 § 3 Teilnahme an FinanzOnline
…ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels 1. E-ID gemäß § 4 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, 2. elektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie…
Art. 11 Schlussbestimmungen
…Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. 8. § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 11, § 3 Abs. 1 sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei…
Art. 1 § 3d Außerkraftsetzen der Zugangsdaten
…hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder…
Art. 1 § 3a Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen
…hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten. (2) Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist…
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