Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels
1. E-ID gemäß § 4 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
2. elektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom 30.04.2024 S. 1, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
3. Eingabe von Zugangsdaten und eines zweiten Authentifizierungsfaktors. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
Art. 6 § 21
…§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.…
Art. 3 § 12
…§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.…
Art. 10 § 33
…§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.…
Art. 8 § 27
…§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.…
Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 1
…§ 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden. (3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.…
Sonderausgaben-DÜV · Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
§ 10
…den in § 6 FOnV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen oder abgelehnt werden. (4) Für die Anmeldung übermittlungspflichtiger Organisationen zu FinanzOnline gilt § 3 FOnV 2006 entsprechend. Keine Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Abs. 1 Z 1 genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß…
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