Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend die Bescheide des ***FA***
hinsichtlich Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1*** ***2***
vom 25. März 2024 für den Zeitraum März 2023 bis Februar 2024 (a) und
vom 12. Juli 2024 für den Zeitraum November 2022 bis Februar 2023 (b), Steuernummer ***StNr***,
1. beschlossen: (a) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.03.2024 wird als verspätet zurückgewiesen,
2. zu Recht erkannt: (b) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2024 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid a) vom 25.03.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine Information über die elektronische Zustellung gehabt. Diese Einstellung sei automatisch in ihrem FinanzOnline vorhanden gewesen und am 18.06.2024, dem Tag der Einbringung ihrer Beschwerde, geändert worden. Sie ersuche, ihre Beschwerde als fristgerecht eingebracht zu betrachten.
Abgesehen davon müsse es sich um einen Irrtum handeln, denn die Abschlussprüfung ihres Sohnes ***1*** sei am 15.02.2024 gewesen. Sie habe dem Finanzamt regelmäßig Nachweise zugesandt, worauf die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt worden seien. Wenn das Finanzamt der Meinung gewesen wäre, dass ihr Sohn seine Ausbildung bereits im Oktober 2022 abgeschlossen hätte, hätte es dies doch nicht getan.
Sie übermittelte gleichzeitig ein Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule ***3*** ***4*** vom 15.02.2024, das die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung ihres Sohnes dokumentiert.
Sollte ihre Beschwerde als nicht fristgerecht betrachtet werden, so ersuche sie um Ratenzahlung.
In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid b) vom 12.07.2024 erläuterte die Beschwerdeführerin, der Bescheid sei nicht korrekt, weil eine kontinuierliche Überprüfung mit Einreichung von Unterlagen stattgefunden habe. Die Unterlagen seien stets fristgerecht und vollständig vorgelegt worden, woraufhin die Familienbeihilfe gewährt worden sei. Es sei daher unverständlich, dass die Familienbeihilfe mit der Begründung zurückgefordert werde, dass die Schulausbildung ihres Sohnes nicht ernsthaft und zielstrebig gewesen sei. Die rückwirkende Aberkennung der Familienbeihilfe mit einer anderen Begründung als ursprünglich bei der Bewilligung sei nicht nachvollziehbar. Dem Finanzamt sei bekannt gewesen, dass ihr Sohn seine Ausbildung möglicherweise später abgeschlossen habe. Sie wies auf ihre finanzielle Situation hin, wonach Sie Bezieherin der Mindestsicherung und nicht in der Lage sei, den rückgeforderten Betrag zu bezahlen. Dies stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar. Sie ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.
Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Bescheid a) mittels Beschwerdevorentscheidung zurück und führte aus: Gemäß § 245 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Der bekämpfte Bescheid sei in FinanzOnline am 26.03.2024 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist am 26.04.2024 geendet habe. Die Beschwerde vom 18.06.2024 sei daher verspätet gewesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid b) wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt erläuterte dazu, ***1*** habe sich im Zeitraum ab November 2022 für die Abschlussprüfung "***5***" vorbereitet. Zugleich habe er die Abendschule besucht. Ein Zeugnis habe wegen des vorzeitigen Abbruchs nicht beigebracht werden können. Die Familienbeihilfe sei daher für den Zeitraum November 2022 bis Februar 2023 zurückgefordert worden.
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 annehmen zu können. Die Ausbildung müsse ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Davon könne ausgegangen werden, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfülle.
Eine Berufsausbildung umfasse daher eine quantitative und eine qualitative Komponente. Zur Berufsausbildung gehöre zweifellos die allgemeinbildende Schulausbildung. Aus der Judikatur des UFS/BFG ergebe sich hinsichtlich der quantitativen Komponente als Vergleichsmaßstab der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden.
Laut Aktenlage habe sich der Sohn der Beschwerdeführerin ab November 2022 nur mehr für die Ablegung eines Faches, nämlich "***5***", vorbereitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes könne für die Vorbereitung zu einer Wiederholungsprüfung in lediglich einem Fach kein Zeitaufwand von 30 Wochenstunden über mehrere Monate angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge unter Bezugnahme auf beide Beschwerdevorentscheidungen Anträge auf Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und brachte vor:
Es habe Probleme mit der elektronischen Zustellung gegeben. Sie habe keine Information über die elektronische Zustellung erhalten und sei sich dessen nicht bewusst gewesen. Die Einstellung sei automatisch in ihrem FinanzOnline-Konto aktiviert gewesen. Sie habe monatelang technische Schwierigkeiten mit dem Zugang zum Internet gehabt, was den Zugang zu ihrem FinanzOnline-Konto beeinträchtigt habe. Sie habe die Einstellung am 18.06.2024 geändert, nachdem sie eine Mahnung per Post erhalten habe. Sie ersuche, ihre Beschwerde als fristgerecht eingebracht zu betrachten.
Darüber hinaus wies sie, wie schon in ihren Beschwerden, darauf hin, im Zuge kontinuierlicher Überprüfungen regelmäßig Unterlagen zum Bestehen des Anspruches für ihren Sohn ***1*** eingereicht zu haben. Da die Familienbeihilfe stets gewährt worden sei, sei es für sie unverständlich, warum diese nun mit der Begründung, dass die Schulausbildung ihres Sohnes nicht ernsthaft und zielstrebig gewesen sei, zurückgefordert werde.
Die Rückforderung sei unverhältnismäßig, ihre finanzielle Situation sei sehr eingeschränkt. Sie sei nicht in der Lage den rückgeforderten Betrag zu bezahlen. Sie sei arbeitslos und geringfügig beschäftigt, ihr Einkommen betrage 960 €, wovon die Miete 680 € ausmache. Die Rückforderung stelle eine unzumutbare Belastung für sie dar. Sollte ihren Beschwerden nicht entsprochen werden, so ersuche sie um Ratenzahlung.
Die Richterin übermittelte im Vorhaltswege mittels E-Mail nachstehende Fragen an den Vertreter der Abgabenbehörde:
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"\"Hat sich die Beschwerdeführerin gemäß "
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"§ 3 Abs. 1 FOnV 2006"
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" persönlich zu FinanzOnline angemeldet (die Aktenlage gibt darüber keinen Aufschluss)?"
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"Die Beschwerdeführerin formuliert in ihrer Beschwerde \"Eine Mitteilung habe ich auch nicht erhalten. Diese Einstellung war bereits automatisch in meinem FinanzOnline. Diese Einstellung wurde heute, 180.6.2024, unverzüglich geändert\". Was meint die Beschwerdeführerin mit diesen Formulierungen?\""
]
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}Der Vertreter der Abgabenbehörde antwortete wie nachstehend:
"Die Beschwerdeführerin hat sich am 13.02.2014 persönlich zu FinanzOnline angemeldet, bis zum 18.06.2024 war die elektronische Zustellung bei der Beschwerdeführerin aktiviert. Der Bescheid vom 26.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin daher rechtskräftig zugestellt. Mit 18.06.2024 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die elektronische Zustellung. Ich denke, dass die Beschwerdeführerin das gemeint hat, wie Sie dem Anhang entnehmen können."
Er übermittelte einen Auszug aus dem elektronischen Abgabenkonto der Beschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass sie am 13.02.2014 eine Anmeldung mit Bürgerkarte vorgenommen hat sowie einen Auszug "Historische Ansicht Subjektdaten", aus welchem etwa zu ersehen ist, dass sie FON-Teilnehmerin mit eigener Zustellung ist (Datum 17.05.2019) sowie, dass mit Datum 18.06.2024 "Zustellung Eigene: Nein", Bearbeitet von: "FON" vermerkt ist.
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"***1***, der Sohn der Beschwerdeführerin ist am ***6*** geboren. "
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"Er begann im September 2018 seine schulische Ausbildung an der Handelsschule, die er bis zum offiziellen Schulende im Sommersemester 2022 besuchte."
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"Er bestand die Abschlussprüfung \"***5***\" im Juni 2022 nicht und erhielt einen weiteren Prüfungstermin für September 2022 (nicht bestanden)."
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"Im Oktober 2022 unterzog er sich zudem einer Kompensationsprüfung in Deutsch."
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"Ab September 2022 bis Februar 2023 besuchte er parallel zu seiner Vorbereitung für die Prüfung \"***5***\" die HAK für Berufstätige als Abendschule."
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"Er brach die Abendschule ab, ohne Zeugnisse zu erwerben."
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"Die Abschlussprüfung \"***5***\", die nun für Februar 2023 angesetzt war, bestand er im 3. Antritt ein weiteres Mal nicht."
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"Schließlich legte er diese letzte Handelsschulprüfung im Februar 2024 erfolgreich ab und beendete seine schulische Ausbildung."
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}
}Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 FOnV 2006 ist die Anmeldung zu FinanzOnline persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet werden und ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Zu Beschluss a):
Wie die Ermittlungen der Richterin (siehe oben) ergeben haben, war die Beschwerdeführerin ab 13.02.2014 für FinanzOnline angemeldet und hat sich erst am 18.06.2024 von der elektronischen Zustellung abgemeldet.
Der Bescheid vom 25.03.2024 betreffend den Rückforderungszeitraum März 2023 bis Februar 2024, der am 26.03.2024 - also während noch aufrechter FinanzOnline-Anmeldung - in die Databox eingestellt wurde, gilt daher mit diesem Datum als zugestellt und löste die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO aus, die am 26.04.2024 endete. Die erst am 18.06.2024 eingebrachte Beschwerde war daher zu Recht als verspätet zurückzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vorgebracht hat, sie habe monatelang technische Schwierigkeiten mit dem Internet, somit auch mit dem Zugang zu ihrem FinanzOnline-Konto gehabt, ist dieser Einwand nicht geeignet, die erfolgte Zustellung des Bescheides in Frage zu stellen. Wer sich für eine Datenübertragung mittels FinanzOnline angemeldet hat, muss in Eigenverantwortung die dafür erforderliche Infrastruktur überwachen und für ihre Wartung sorgen. Geschieht dies nicht, so kann die verspätete Wahrnehmung von eingegangenen Bescheiden keine fristenwahrende Wirkung entfalten.
Zu Erkenntnis b):
Der hier strittige Rückforderungszeitraum umfasst November 2022 bis Februar 2023.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es im Übrigen nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienerfolg" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 35).
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitung von mindestens 30 Stunden anfällt. Erreicht der zeitliche Aufwand dieses Wochenpensum nicht, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht überwiegend die Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (Lenneis aaO, Rz 40 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Umgelegt auf den Streitfall ergibt sich:
***1***, der Sohn der Beschwerdeführerin, besuchte die Handelsschule bis zum Ende im Sommersemester 2022. Er schloss die Schule nicht positiv ab, vielmehr blieb das Fach "***5***" offen, zu welchem er im Oktober 2022 wiederum erfolglos antrat. In den Oktober 2022 fiel zudem eine Kompensationsprüfung aus dem Fach Deutsch.
Ab November 2022 bis zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung "***5***" im Februar 2024 beschäftigte er sich ausschließlich mit dem einen Wiederholungsfach, zu welchem er im Februar 2023 ein weiteres Mal erfolglos und erst im Februar 2024 mit Erfolg antrat (der von September 2022 bis Februar 2023 stattfindende Besuch der HAK-Abendschule blieb ergebnislos und wurde abgebrochen).
Auch im hier allein zu beurteilenden Zeitabschnitt November 2022 bis Februar 2023 kann - zumal nur ein einziges Prüfungsfach, das übrigens schon mit HAS-Semesterende im Juni 2022 erfolgreich abgeschlossen hätte werden sollen, Gegenstand der Vorbereitung war - nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium, das die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, gesprochen werden. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG liegt daher nicht vor und die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Rückforderung für den Zeitraum November 2022 bis Februar 2023 erfolgte zu Recht.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass sie dem Finanzamt regelmäßig Auskünfte über den schulischen Fortgang ihres Sohnes erteilt habe und dieses daraufhin die Familienbeihilfe ausbezahlt habe, ist ihr zu erwidern:
Aus den im Akt aufliegenden Unterlagen lässt sich erschließen, dass das Finanzamt nach dementsprechender Meldung davon ausging, der Sohn der Beschwerdeführerin besuche die HAK für Berufstätige als Abendschule - eine mit Matura abzuschließende Schulform, die bekanntlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Bei einem HAK-Beginn im Wintersemester 2022/23 - wie aus dem Akt ersichtlich - erscheint daher das Ersuchen um Auskunft vom 04.03.2024, mit welchem das Finanzamt um Vorlage eines Zeugnisses der HAK nachfragt, als angemessener Beobachtungszeitraum.
Zumal auch dem Finanzamt in Beantwortung dieses Ersuchens erstmals zur Kenntnis gebracht wurde, dass die HAK-Abendschule abgebrochen worden war und der Sohn der Beschwerdeführerin sich ausschließlich auf die Handelsschul-Abschlussprüfung vom 14.02.2024 vorbereitet hatte, erfolgte - auf diese Umstände gründend - die Rückforderung.
Über die Zuerkennung von Familienbeihilfe wird grundsätzlich kein (positiver) Bescheid erlassen und eine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe kann insofern innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert werden. Eine Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt von einer Behörde zunächst unrichtig beurteilt worden sein sollte (vgl. auch die Information im Auskunftsersuchen vom 01.08.2024 "Auch wenn Familienbeihilfe nach einer Überprüfung des Finanzamtes für Zeiträume gewährt wurde, können diese Zeiträume nach erneuter Überprüfung wieder zurückgefordert werden").
Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist eine rein objektive, d. h., es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe an, also auf die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Allfällige subjektive Momente, wie die Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder ihre Verwendung, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Wanke in Lenneis/Wanke FLAG2 § 26 Rz 3 sowie 12 ff).
Ein Antrag auf Ratenzahlung, wie ihn die Beschwerdeführerin in eventu angesprochen hat, wäre gemäß § 212 Abs. 1 BAO an das Finanzamt zu richten.
Eine allenfalls mögliche Nachsicht gemäß § 236 BAO wegen Unbilligkeit der Einhebung ist ein von der Rückforderung unabhängiges Verfahren (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke FLAG2 § 26 Rz 78 ff), das durch einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt in Gang gesetzt werden kann. Im Fall der Beschwerdeführerin hätte das Finanzamt bei einer solchen Antragstellung eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Unbilligkeit aufgrund ihrer beengten finanziellen Situation zu überprüfen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob eine zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigende Berufsausbildung vorliegt, lässt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ableiten. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung sowie für eine Zurückweisung wegen Verspätung sind in klarer Weise im Gesetz geregelt.
Feldkirch, am 24. Juni 2025
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