(1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen
1. Angaben
a) zu welchen qualifizierten Tätigkeiten allgemeine, infrastruktur- oder fahrzeugbezogene Fachkenntnisse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung vermittelt werden sollen;
b) über die Organisation der Schulungseinrichtung einschließlich der Methoden zur Qualitätssicherung;
c) zu den für Schulungszwecke notwendigen Einrichtungen und Lehrbehelfe (zB Räumlichkeiten, Lehrmaterial, Fahrzeuge, Simulatoren);
2. die in § 15a Z 2 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen.
(3) Die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2 entfallen, wenn es sich bei der Schulungseinrichtung um ein Eisenbahnunternehmen handelt, das über eine Sicherheitsgenehmigung oder -bescheinigung verfügt.
(4) Bei einem Antrag auf neuerliche Genehmigung oder Aufnahme weiterer Ausbildungen sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
§ 43 Genehmigungsantrag
(1) Die Genehmigung für den Betrieb einer Schulungseinrichtung ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen. (2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung als Schulungseinrichtung sind vorzulegen 1. Angaben a) zu welchen qualifizierten Tät…
§ 19 Ausweis
…von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen; - Erteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende; - Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35…
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