(1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.
(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:
1. Betriebsdienst;
2. Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;
3. Betriebskoordination;
4. Betriebsassistenz;
5. Fahrdienstleitungsassistenz;
6. Fahrdienstleitung;
7. Fahrzeugsicherung;
8. Bremsprobe;
9. Fahrtvorbereitung;
10. Verschub
11. vereinfachter Verschub;
12. Verschubleitung
13. vereinfachte Verschubleitung;
15. Zugbegleitung;
16. Verladekontrolle;
17. Fahrzeugkontrolle;
18. Fahrzeugdienst;
19. Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;
20. Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;
21. Eisenbahnaufsichtsorgan;
22. Betriebsleitung.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt…
§ 18 Erlaubniskarte
…1) Das Eisenbahnunternehmen hat geeigneten Eisenbahnbediensteten eine Erlaubniskarte gemäß § 47 Abs. 1 EisbG auszustellen. Ein Ausweis nach § 19 ist einer Erlaubniskarte…
§ 19 Ausweis
…1) Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen. (2) Ausweise sind als beidseitig bedruckte…
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