(1) Für Fahrten müssen die für ihre Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen.
(2) Ausgenommen im Fall des § 98 Abs. 2 dürfen Fahrten nicht durchgeführt werden, ohne dass die zuständige betriebssteuernde Stelle Kenntnis davon hat. Für Verschubfahrten gilt § 127 Abs. 3.
(3) Fahrten sind so durchzuführen, dass die aus
1. der befahrenen Infrastruktur,
2. den eingesetzten Schienenfahrzeugen,
3. dem Zusammenwirken der einzelnen eingesetzten Schienenfahrzeuge untereinander und mit der befahrenen Infrastruktur und
4. den betrieblichen Vorgaben
resultierenden Anforderungen sowie die Anforderungen bezüglich des eingesetzten Personals eingehalten werden und andere Fahrten nicht gefährdet werden.
(4) Die Annäherung von Fahrten ist Schrankenwärtern und Bewachern von Eisenbahnkreuzungen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt fernmündlich anzukündigen.
(5) Bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen kann eine fernmündliche Ankündigung von Fahrten als zusätzliche betriebliche Maßnahme angeordnet werden.
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 122 Nachschieben
…1) Zur Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs. 3 (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grund der infrastrukturseitigen Kriterien festzulegen, auf welchen Streckenabschnitten und unter welchen Voraussetzungen nachgeschoben werden darf…
§ 124 Anordnung des „Fahrens auf Sicht“
…im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder 2. Einfahrt auf besetztes Gleis oder 3. nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß § 99 Abs. 4 oder 4. vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder 5. völlig gestörter…
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