§ 25 Fernmeldeanlagen
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Zugfolgestellen
| und Zuglaufmeldestellen |
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
(2) Fernmündliche Zugmeldungen
| sowie Zuglaufmeldungen |
sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen.
(3) Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.
(4) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.
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