(1) Schienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 1 lit. a der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.
(2) Auf Gleisen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind schienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 134 Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge
…des zu schützenden Gleises durch eine technische Abhängigkeit verhindert wird; anderenfalls sind diese Sperrschuhe binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. (18) Weichenüberwachungssignale, die dem § 46 Abs. 1 und 3 bis 5 nicht entsprechen, sind binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Weichenüberwachungssignale, die dem § 46 Abs. …
§ 137 Inkrafttreten
…1) Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (2) § 1 Abs. …
§ 59 Sonstige Signale
…zusätzlich erforderlichen Regelungen sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu treffen. (17) Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Markierte Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten. (18) Das Signal „Ankündigungstafel“ ist zu errichten, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit um mindestens 20% niedriger ist, als jene im unmittelbar voran liegenden Streckenabschnitt…
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