(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 6, 7, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10, 12 Abs. 1, 13, 14, 15 Abs. 1, 16 Abs. 5, 6 und 8, 17 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 und 26a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 11 und 16 Abs. 2 und 3 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 2 bis 5, 16 Abs. 10 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 26b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 22 Ruhegenußfähige Dienstzulagen
…Die in §§ 23 bis 31a angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenussfähige Dienstzulagen.…
§ 27 Leiterinnenzulage
(1) Der Leiterin einer Unterrichtsanstalt gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der Unter…
§ 46
…1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 7 Abs. 1 vierter Satz in der am…
§ 7 Pensionsbeitrag
…Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam. (1c) Die Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen…
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