(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2) Dem Lenker eines Omnibusses und dem mitfahrenden Ersatzlenker ist untersagt, während der Fahrt zu rauchen. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Omnibussen (§ 17 Abs. 3 und 4) das Rauchen nicht gestattet.
(3) Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 27 Leiterinnenzulage
…im Kindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen.…
§ 19 Ergänzungszulage
…unwiderruflich. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 ist § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, nicht anzuwenden.…
§ 13 Gehalt
…Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen. Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und…
§ 18 Überstellung und Vorbildungsausgleich
…die Überstellung bzw. erstmalige Ernennung erforderliche Studien- bzw. Ausbildungszeit während der für das Besoldungsdienstalter wirksamen Zeit (§ 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994) zurückgelegt wurde, höchstens jedoch in dem in Abs. 4 genannten Ausmaß (Vorbildungsausgleich). (4) Das Höchstausmaß der Verminderung des Besoldungsdienstalters beträgt bei Überstellungen in die…
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