Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 18 Überstellung und Vorbildungsausgleich
…die Überstellung bzw. erstmalige Ernennung erforderliche Studien- bzw. Ausbildungszeit während der für das Besoldungsdienstalter wirksamen Zeit (§ 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994) zurückgelegt wurde, höchstens jedoch in dem in Abs. 4 genannten Ausmaß (Vorbildungsausgleich). (4) Das Höchstausmaß der Verminderung des Besoldungsdienstalters beträgt bei Überstellungen in die…
§ 49j
…1. Jahr 4 14, 2. Jahr 10 5, 2. Jahr 5 15 10 6 5 16 10 7 6 17 11 8, 1. Jahr 6 18 11 8, 2. Jahr 7 19, 1. Jahr 11 9 7 19, 2. Jahr 12 10, 1. Jahr 7 20, 1. bis 4. Jahr 12…
§ 15 Erreichen eines höheren Gehaltes
…1) Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17). (2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe…
§ 40f
…5 überstellt, ist § 40e Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Besoldungsdienstalter bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich gemäß § 18 Abs. 3 ändert. (6) § 18 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.…
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