(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Omnibusse verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Omnibusse müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (insbesondere Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Omnibusse müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein.
(3) An den für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Omnibussen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 15 Erreichen eines höheren Gehaltes
…durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17). (2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden…
§ 40k
…zwei Jahren zu berücksichtigen. Im Fall einer Überstellung in das Schema II, Dienstklasse VI bis IX ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 4 aus der sich aus Abs. 1 ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zu ermitteln.…
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