Der Ausweis hat zwei Seiten:
Seite 1 mit einfachem Hologramm enthält:
1. Nachname,
2. Vorname(n),
3. Akademischer Titel,
4. Lichtbild,
5. Unterschrift in gescannter Form,
6. Ausweisnummer,
7. Ausstellende Behörde,
8. Ausstellungsdatum,
9. Datum, bis zu dem der Ausweis gültig ist,
10. Bereich, für den der Ausweis gelten soll.
Seite 2 enthält:
1. Geburtsdatum,
2. Geburtsort.
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 5
…zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Ausweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten…
§ 27 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 337/2003 tritt mit 15. Juli 2003 in Kraft. (3) Die…
§ 4 Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
…1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. (2) Der Gewerbeinhaber darf im…
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 42 Verweisung auf andere Gesetze
…1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage…
§ 2 Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
…II, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II P, das Schema II R, das Schema II KAV und das Schema II L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. Änderungen in der Aufteilung können vom Stadtsenat vorgenommen werden, wenn…
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