Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,
2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
3. in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.
B-VGÜ · Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
§ 1 Anwendung von Bestimmungen der VGÜ
…Anwendung von Bestimmungen der VGÜ § 1. Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen…
§ 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft. (2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten…
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