(1) Soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden und Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.
(2) Erledigungsakten sind an ausländische Behörden auch dann auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln, wenn das Ersuchen der ausländischen Behörde dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft auf einem anderen Weg zugekommen ist.
ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 13 Geschäftsweg
(1) Soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen der unmittelbare Verkehr zwischen den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgesehen ist, sind die an ausländische Behörden gerichteten Ersuchschreiben und Mitteilungen und die in Erledigung ausländischer Ersuchen errichteten Urkunden und Akten dem B…
§ 33 Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
…zustimmt. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist den Erledigungsakten anzuschließen. (2) Hinsichtlich des Termins und des Ortes der Übergabe ist auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) das Einvernehmen mit der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde herzustellen. (3) Die österreichische Grenzkontrollstelle, in deren Bereich die Überstellung durchgeführt werden soll, ist von dem…
§ 32 Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden
…ist nach § 163 Abs. 1 bis 4 Geo. vorzugehen. Der Zustellausweis ist nach Bewirken der Zustellung auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) zurückzuleiten. (2) Bestehen Zweifel, ob im ersuchenden Staat das freie Geleit im Sinne des § 53 Abs. 1 ARHG gewährleistet ist, so hat…
§ 35 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde
…§ 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.…
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