BundesrechtVerordnungenZulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien§ 3

§ 3Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium

In Kraft seit 17. August 2017
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