Das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien und Fachhochschul-Diplomstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht:
Studien-gangs-kennzahl
Bezeichnung
Berechtigung für Doktoratsstudium
0001
Internationale Wirtschaftsbeziehungen
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0008
Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355)
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0002
Gebäudetechnik/Building Technology and Management
0003
Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik/Automatisierungstechnik
0004
Software-Engineering
0009
Fertigungsautomatisierung
0009
Technisches Produktionsmanagement
0011
Elektronik
0016
Präzisions-, System- und Informationstechnik
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
(1) Absolventinnen und Absolventen des nachfolgenden Fachhochschul-Studienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Universität für Bodenkultur Wien:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0019
Holztechnik und Holzwirtschaft
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studienganges Grundlagenlagenfächer und dissertationsspezifische Fächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 20 Semesterstunden zu enthalten. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den mathematisch-technischen, den biologisch-ökologischen und den sozio-ökonomischen Fächern zu wählen.
(5) Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 24 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende haben die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0013
Bauingenieurwesen-Projektmanagement
0014
Elektronik/ Elektronik und Equipment Engineering/ Electronic and Equipment Engineering
0031
Bauplanung und Baumanagement
0033
Industrielle Elektronik/Electronic Engineering
0034
Industriewirtschaft/Industrial Management
0036
Produktions- und Managementtechnik/Produktion und Management
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(1). Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0007
Produktions- und Automatisierungstechnik
0029
Bauingenieurwesen – Baumanagement
0038
Telekommunikation und Medien
0042
Automatisierungstechnik
0048
Medientechnik und Mediendesign
0056
Telematik/Netzwerktechnik
0060
Fahrzeugtechnik
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0008
Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94)
0047
Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189)
0061
Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199)
(2) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß Abs. 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0032
Telekommunikationstechnik und –systeme Informationstechnik Systemmanagement
0053
Verfahrens- und Umwelttechnik
0062
Informationsmanagement
0074
Infrastrukturwirtschaft
0085
Schienenfahrzeugtechnik
0087
Software-Engineering für Medizin
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0078
Mechatronik/Wirtschaft
0079
Technisches Projekt- und Prozessmanagement
0091
Elektronik/Wirtschaft
0094
Elektronische Informationsdienste
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0097
Bauingenieurwesen – Hochbau
0098
Geoinformation
0099
Medizinische Informationstechnik
0101
Informationstechnologien und IT-Marketing
0102
Hardware/Software Co-Engineering; Hardware/Software System Engineering
0103
Software Engineering für Business und Finanz
0104
Computer- und Mediensicherheit
0109
iTec-Information and Communication Engineering
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0139
Produktionstechnik und Organisation
0159
Informationstechnologien und Telekommunikation
0162
Sensorik und Mikrosysteme
0163
Medizintechnik
0166
Biotechnische Verfahren
0167
Geoinformationstechnologie
0179
Medizinische und pharmazeutische Biotechnologie
0182
Sportgerätetechnik/Sports-Equipment Technology
0185
Information and Communication Solutions/Information und Communication Solutions (ICS)
(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0323
Sozialarbeit
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Bei Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.
(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0299
Multimedia und Softwareentwicklung
(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0309
Technisches Projekt- und Prozessmanagement
(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissen schaften:
(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0424
Soziale Arbeit
(2) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0230
Bank- und Finanzwirtschaft
0230
International Banking and Finance
(3) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.
(4) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Abs. 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0262
Telekommunikation und Medien/Digitale Medientechnologien
0328
Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology
0332
Technisches Umweltmanagement
(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0260
Tourismus-Management
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0320
Informationstechnologien IT-Marketing
0322
Automatisierungstechnik – Wirtschaft
(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0318
Innovationsmanagement
(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(1)Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl
Bezeichnung
0388
Projektmanagement und Organisation
0390
Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung
0392
Logistik und Transportmanagement
(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden, Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt-umfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. Nr. 666/1996.
2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 282/1998.
3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Holztechnik und Holzwirtschaft“, BGBl. II Nr. 284/1998.
4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 347/1999.
5. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. II Nr. 226/2002.
6. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Zugang für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zum Doktoratsstudium der Philosophie, BGBI. II Nr. 296/2002.
7. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 305/2002.
8. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 306/2002.
Spatial Decision Support Systems: Geographic Information Science Operations Research
technische Wissen-schaften
0362
Spatial Information Management
technische Wissen-schaften
0364
Angewandtes Wissensmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0370
Gesundheitsmanagement im Tourismus
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0372
International Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0372
Business in Emerging Markets
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0374
Media and Interaction Design
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0374
Communication, Media, Sound and Interaction Design
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0375
Ausstellungs- und Museumsdesign
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0375
Ausstellungsdesign
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0380
Supply Chain Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0399
Exportorientiertes Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0399
Export-oriented Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0399
International Business and Export Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0400
Nachhaltige Energiesysteme
technische Wissen-schaften
0401
Human Resource Management und Arbeitsrecht MOEL
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0402
Europäische Studien – Management von EU-Projekten
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0404
Medienmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0404
Media Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0415
eHealth
technische Wissen-schaften
0417
Soziale Arbeit
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0419
Advanced Security Engineering
technische Wissen-schaften
0419
IT Mobile Security
technische Wissen-schaften
0421
Advanced Electronic Engineering
technische Wissen-schaften
0423
Informationsmanagement
technische Wissen-schaften
0445
Innovations- Produktmanagement
technische Wissen-schaften
0445
Innovation and Product Management
technische Wissen-schaften
0447
Bio- und Umwelttechnik
technische Wissen-schaften
0452
Operations Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0453
International Marketing Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0453
Global Sales and Marketing
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0454
Software Engineering
technische Wissen-schaften
0455
Mobile Computing
technische Wissen-schaften
0457
Information Engineering und- Management
technische Wissen-schaften
0471
Wirtschaftsinformatik
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0472
IT-Recht Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0483
Anlagenbau
technische Wissen-schaften
0487
Entrepreneurship Tourismus
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0489
Soziale Arbeit, Sozialpolitik -management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0491
International Business Law
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0491
Strategic Management Law
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0504
Unternehmensführung-Executive Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0506
Financial Management Controlling
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0508
Immobilienmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0510
Marketing- Salesmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0512
Kommunikationsmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0514
Journalismus Neue Medien
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0516
Organisations- Personalentwicklung
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0517
International Business Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0519
Gesundheitsmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0528
Systems Design
technische Wissen-schaften
0532
Rechnungswesen Controlling
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0534
Sozialraumorientierte klinische Soziale Arbeit
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0536
Technisches Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0537
IT Security
technische Wissen-schaften
0538
Vernetzte Systeme
technische Wissen-schaften
0538
Embedded Systems Engineering
technische Wissen-schaften
0540
Bioverfahrenstechnik
technische Wissen-schaften
0541
Biotechnologisches Qualitätsmanagement
technische Wissen-schaften
0542
Bioinformatik
technische Wissen-schaften
0544
Molekulare Biotechnologie
technische Wissen-schaften
0544
Molecular Biotechnology
technische Wissen-schaften
0545
Wirkstoffchemie
technische Wissen-schaften
0557
Sales Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0558
International Marketing
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0563
Services of General Interest
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0563
Gesundheits-, Sozial- und Public Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0564
Automatisierungstechnik
technische Wissen-schaften
0565
EntwicklungsingenieurIn Metall und Kunststofftechnik
technische Wissen-schaften
0566
EntwicklungsingenieurIn Maschinenbau
technische Wissen-schaften
0567
Embedded Systems Design
technische Wissen-schaften
0569
Biotechnische Verfahren
technische Wissen-schaften
0572
Medical and Pharmaceutical Biotechnology
technische Wissen-schaften
0573
Intercultural Management and Leadership
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0573
International Management and Leadership
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0576
Management, Communication IT
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0577
Wirtschaftsingenieurwesen
technische Wissen-schaften
0578
Erneuerbare Urbane Energiesysteme
technische Wissen-schaften
0580
Qualitäts- und Prozessmanagement im Gesundheitswesen
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0581
Informationstechnik und Systemmanagement
technische Wissen-schaften
0584
Soziale Arbeit
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0585
Game Engineering und Simulation
technische Wissen-schaften
0588
Luftfahrt/Aviation
technische Wissen-schaften
0590
International Industrial Management
technische Wissen-schaften
0592
Energy and Transport Management
technische Wissen-schaften
0595
Biomedizinische Informatik
technische Wissen-schaften
0597
Soziale Arbeit
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0600
Sozialwirtschaft und Soziale Arbeit
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0607
Soziale Arbeit: Entwickeln und Gestalten
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0613
Quantitative Asset and Risk Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0617
Strategisches Sicherheits-Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0618
MedTech – International Masters Programme for Functional Imaging, Conventional and Ion Radiotherapy
technische Wissen-schaften
0619
Information Security
technische Wissen-schaften
0620
Mechatronik-Maschinenbau
technische Wissen-schaften
0620
Mechatronik Smart Technologies
technische Wissen-schaften
0622
International Business
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0622
International Business Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0623
Bionik / Biomimetics in Energy Systems
technische Wissen-schaften
0625
Design Produktmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0627
MultiMediaArt
technische Wissen-schaften
0628
Digital Arts
technische Wissen-schaften
0629
Interactive Media
technische Wissen-schaften
0630
Soziale Arbeit
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0631
Kommunikation, Wissen, Medien
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0632
Öko Energietechnik
technische Wissen-schaften
0634
Business Consultancy International
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0635
Business Process Engineering Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0637
Public Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0644
Public Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0645
Risk Management Corporate Security
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0645
Integriertes Risikomanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0647
Industrial Design
technische Wissen-schaften
0649
Innovation and Management in Tourism
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0650
Holztechnologie Holzwirtschaft
technische Wissen-schaften
0651
Betriebswirtschaft
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0652
Industrial Simulation
technische Wissen-schaften
0655
Medizintechnik
technische Wissen-schaften
0656
Controlling, Rechnungswesen und Finanzmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0673
EEMS – Electrical Energy Mobility Systems
technische Wissen-schaften
0675
Management for Health Professionals – Schwerpunkt Krankenhausmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0676
Tax Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0677
Training und Sport
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0680
Fahrzeugtechnik/Automotive Engineering
technische Wissen-schaften
0682
Engineering and Production Management
technische Wissen-schaften
0683
Betriebswirtschaft Wirtschaftspsychologie
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0686
MBLB-Maschinenbau/Leichtbau
technische Wissen-schaften
0687
Organic Business Marketing
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0688
Lebensmittelproduktentwicklung und Ressourcenmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0691
Digital Business Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0692
Tissue Engineering and Regenerative Medicine
technische Wissen-schaften
0693
Bioresource and Food Engineering
technische Wissen-schaften
0693
Lebensmitteltechnologie Ernährung
technische Wissen-schaften
0694
Eisenbahn-Infrastrukturtechnik
technische Wissen-schaften
0694
Bahntechnologie und Management von Bahnsystemen
technische Wissen-schaften
0694
Bahntechnologie und Management von Bahnsystemen
technische Wissen-schaften
0695
MultiMediaTechnology
technische Wissen-schaften
0696
High Tech Manufacturing
technische Wissen-schaften
0697
Regulatory Affairs
technische Wissen-schaften
0698
Marketing and Sales
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0699
Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0701
Media- und Kommunikationsberatung
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0703
Militärische Führung
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0705
Strategic HR Management in Europe
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0707
Musiktherapie
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0710
Mechatronik/Wirtschaft
technische Wissen-schaften
0712
Regenerative Energiesysteme und technisches Energiemanagement
technische Wissen-schaften
0714
Umwelt-, Verfahrens- Energietechnik
technische Wissen-schaften
0718
Aerospace Engineering
technische Wissen-schaften
0719
Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0720
Health Assisting Engineering
technische Wissen-schaften
0721
Applied Image and Signal Processing
technische Wissen-schaften
0722
Innovationsentwicklung im Social-Profit-Sektor
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0722
Soziale Innovation
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0725
Information Medien Kommunikation
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0727
Energietechnik und Energiewirtschaft
technische Wissen-schaften
0728
Consumer Affairs
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0734
Banking, Finance and Compliance
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0737
Digital Marketing
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0738
Web Communication Information Systems
technische Wissen-schaften
0741
European Master in Health Economics and Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0745
Human Centered Computing
technische Wissen-schaften
0751
Sales Management für technische Produkte und Dienstleistungen
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0752
Bank- und Versicherungsmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0754
Massenspektrometrie und molekulare Analytik
technische Wissen-schaften
0756
Digital Healthcare
technische Wissen-schaften
0764
Integriertes Versorgungsmanagement
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0767
Sustainable Energy Systems
technische Wissen-schaften
0770
Energy Informatics
technische Wissen-schaften
0771
Information Security Management
technische Wissen-schaften
0773
Eco Design
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0774
Business Development Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0776
Green Mobility
technische Wissen-schaften
0778
Content-Strategie / Content Strategy
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0781
Cloud Computing Engineering
technische Wissen-schaften
0785
Industrial Engineering Management
technische Wissen-schaften
0787
Automotive Mechatronics and Management
technische Wissen-schaften
0790
Entrepreneurship Applied Management
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0794
Gesundheitsförderung und Gesundheitsforschung
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0795
Gesundheitsmanagement und Integrierte Versorgung
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0800
Safety and Systems Engineering
technische Wissen-schaften
0810
Smart Buildings in Smart Cities – Energieinfrastruktur und Quartierserneuerung
technische Wissen-schaften
0811
Kinder- und Familienzentrierte Soziale Arbeit
Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0812
Lebensmitteltechnologie und Ernährung
technische Wissen-schaften
2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
3. Vertiefungsfächer
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang
Fachgebiet
Semesterstunden
1.
Gebäudetechnik
Mathematik
6-12
Physik
4-8
Grundlagen des Bauwesens
4-10
Grundlagen des Maschinenbaues
4-8
2.
Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik
Mathematik
6-12
Physik
4-8
Grundlagen der Elektrotechnik
6-12
3.
Software-Engineering
Mathematik
6-12
Grundlagen der Elektrotechnik
6-12
Technische Informatik
6-12
4.
Fertigungsautomatisierung
Mathematik
6-12
Grundlagen des Maschinenbaus
6-12
Grundlagen der Elektrotechnik
4-8
5.
Elektronik
Mathematik
6-12
Physik
4-8
Grundlagen der Elektrotechnik
6-12
6.
Präzisions-, System- und Informationstechnik
Mathematik
6-12
Physik
4-8
Mechanik
4-8
Grundlagen der Elektrotechnik
4-8
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang
Fachgebiet
Semesterstunden
1.
Bauingenieurwesen – Projektmanagement
Mathematik
6-12
Physik
4- 8
Grundlagen Bauwesen und Verkehrsplanung
6-10
Mechanik und Festigkeitslehre
4- 8
2.
Elektronik
Mathematik
6-12
Physik und Chemie
4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik
6-12
3.
Bauplanung und Baumanagement
Mathematik und Darstellende Geometrie
6-12
Physik
4- 8
Grundlagen des Bauwesens
6-10
Mechanik und Festigkeitslehre
4- 8
4.
Telekommunikationstechnik und –systeme
Mathematik
6-12
Physik
4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik
6-10
Technische Informatik
4- 6
5.
Industrielle Elektronik
Mathematik
6-12
Physik
4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik
6-12
Informatik
4- 8
6.
Industriewirtschaft
Mathematik
6-12
Physik und Chemie
4- 8
Grundlagen Elektrotechnik und Regelungstechnik
6-12
Grundlagen Maschinenbau
4- 8
7.
Produktions- und Managementtechnik
Mathematik
6-12
Physik und Mechanik
4- 8
Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik
6-10
Grundlagen Elektrotechnik und technische Informatik
4- 8
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Meß- und Regelungstechnik, Grundlagen des Maschinenbaus
6-10
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang
Fachgebiet
Semesterstunden
1.
Telekommunikationstechnik und -systeme
Mathematik
6-12
Physik
4-8
Grundlagen Elektrotechnik
6-10
Technische Informatik
4-6
2.
Verfahrens- und Umwelttechnik
Mathematik
4-6
Mechanik
4-6
Technische und chemische Thermodynamik
4-8
Strömungslehre, Wärmeübertragung, Stoffaustausch
4-8
Verfahrenstechnik
6-10
3.
Informationsmanagement
Mathematik
4-6
Technische Informatik
4-6
Informationsverarbeitung
6-10
Elektrotechnik
4-8
4.
Infrastrukturwirtschaft
Mathematik
6-10
Physik, Mechanik, Thermodynamik, Strömungslehre
6-10
Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik
4-8
Grundlagen Elektrotechnik, Technische Informatik
4-8
5.
Schienenfahrzeugtechnik
Mathematik, Technische Informatik
4-8
Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik
8-12
Mess- und Regelungstechnik
4-8
Grundlagen des Maschinenbaus, der Werkstoffkunde und der Konstruktionslehre
4-8
6.
Software-Engineering für Medizin
Mathematik
8-12
Grundlagen der Elektrotechnik
4-8
Technische Informatik und Informationsverarbeitung
8-12
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Fachhochschul-Studiengang
Fachgebiet
Semesterstunden
1.
Mechatronik/Wirtschaft
Mathematik
4-6
Physik, Mechanik, Werkstoffkunde
4-6
Grundlagen der Elektrotechnik, Technische Informatik
4-6
Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre
8-12
2.
Technische Projekt- und Prozessmanagement
Mathematik
4-8
Physik
2-4
Grundlagen der Elektrotechnik und Regelungstechnik
6-10
Technische Informatik und Informationsverarbeitung
4-8
Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre
6-10
3.
Elektronik/Wirtschaft
Mathematik
4-8
Physik, Werkstoffkunde
4-6
Grundlagen der Elektrotechnik
6-10
Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre
6-10
4.
Elektronische Informationsdienste
Mathematik
6 – 12
Grundlagen der Elektrotechnik
4 – 8
Technische Informatik
4 – 6
Informationsverarbeitung
6 – 8
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang
Fachgebiet
Semesterstunden
1. Bauingenieurwesen-Hochbau
Mathematik
6-10
Physik
4-6
Mechanik
4-6
Statik
4-6
2. Geoinformation
Mathematik
7-9
Physik
3-5
Statistik
4-6
Geometrie
6-8
3. Medizinische Informationstechnik
Mathematik
6-10
Grundlagen der Elektrotechnik
4-6
Technische Informatik
4-6
Grundlagen der Informationsverarbeitung
4-6
4. Informationstechnologien und IT-Marketing
Physik
6-10
Regelungstechnik, Messtechnik
6-10
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik
6-10
5. Hardware/Software Co-Engineering
Mathematik
5-10
Physik und Mechanik
4-8
Grundlagen der Elektrotechnik
5-10
Grundlagen der Informationsverarbeitung
4-8
6. Software Engineering für Business und Finanz
Mathematik und Statistik
4-8
Grundlagen der Informatik
4-8
Software-Entwicklung
4-8
Wirtschaft und Wissensmanagement
4-8
7. Computer- und Mediensicherheit
Mathematik
6-9
Informatik und Softwareentwicklung
6-9
Elektrotechnik und Informationstechnik
6-9
8. iTec-Information and Communication Engineering
Mathematik
6-12
Grundlagen der Elektrotechnik
6-12
Technische Informatik
6-12
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Industrielle Informatik
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik
4
2. Luftfahrt/Aviation
Mathematik
6
Physik, Messtechnik, Thermodynamik
4
Technische Mechanik
4
Konstruktion, Maschinenelemente
4
3. Bio- und Umwelttechnik
Mathematik
4
Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)
6
Maschinenzeichnen
4
Strömungslehre
4
Physikalische Chemie
3
4. Energie- und Umweltmanagement
Mathematik
4
Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre)
6
Maschinenzeichnen
4
Elektrotechnik
4
Physikalische Chemie
3
5. Internettechnik und -management
Wissenschaftliche und technologische Grundlagen
4
Informations- und Kommunikationstechnologien
4
Software-Entwicklung
4
Wirtschaft und Wissensmanagement
4
6. Digitales Fernsehen und interaktive Dienste
Mathematik
5
Physik
4
Grundlagen der Elektrotechnik
5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik
5
7. Informations- und Kommunikationssysteme und Dienste
Mathematik
5
Physik
4
Grundlagen der Elektrotechnik
5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik
4
8. Produktions- und Prozessdesign
Regelungstechnik und Maschinendynamik
5
Festigkeitslehre
5
Strömungslehre und Wärmeübertragung
5
Objekt-orientiertes Programmieren
4
9. Engineering für Computer-basiertes Lernen
Wissenschaftliche und technologische Grundlagen
4
Informations- und Kommunikationstechnologien
4
Software-Entwicklung
4
Wirtschaft und Wissensmanagement
4
10. Industrielle Informatik
Mathematik
4
Physik und Mechanik
4
Grundlagen der Elektrotechnik
4
Grundlagen der Informationsverarbeitung
6
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Baugestaltung – Holz
0196
Ökoeffiziente Produkt- und Verfahrenstechnik
0203
bTec-Betriebliche Anwendungsentwicklung und Informationssysteme
0204
Mechatronik/Robotik
0206
Biotechnologie
0211
Öko-Energietechnik
0212
Bioinformatik
0216
Material- und Verarbeitungstechnik
0222
Verkehrstechnologien/Transportsteuerungssysteme
0223
InfoMed/Health Care Engineering
0231
Bioengineering
0240
Innovations- Produktmanagement
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang
Fachgebiet
Semesterstunden
1. Produktionstechnik und Organisation
Mathematik II
4-6
Thermodynamik, Strömungslehre, Wärmeübertragung
7-13
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeitslehre, Dynamik
5-12
2. Informationstechnologien und Telekommunikation
Mathematik Grundlagen der Informationsverarbeitung
4-6 4-6
Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik
6-8
Mess- und Regelungstechnik
6-8
3. Sensorik und Mikrosysteme
Mathematik 2
6
Elektr. Netzwerke 1, Elektr. Maschinen
3
Technische Informatik 2
3
Signalverarbeitung + Nachrichtentechnik Theorie der Elektrotechnik 2
5 2
Numerische Verfahren zur Lösung von Differentialgleichungen
5
4. Medizintechnik
Mathematik
4-8
Grundlagen der Elektrotechnik
4-10
Informatik
4-6
Biomedizinische Technik
4-6
Bioscience
2-4
5a. Biotechnische Verfahren/Naturstofftechnik
Mathematik
2-4
Physik
2
Physikalische Chemie
4-6
Chemische Technologien Biochemie Organische Chemie Analytische Chemie Genetik
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik
5-12
19. InfoMed/Health Care Engineering
Mathematik
4-6
Chemie
2-4
Grundlagen Elektrotechnik
8-14
Biomedizinische Technik
4-8
Bioscience
2-4
20. Bioengineering
Mathematik
2
Physik
2
Physikalische Chemie
4-6
Biotechnologie
2
Biochemie
2-4
Organische Chemie
4-6
Analytische Chemie
4-6
21. Innovations- und Produkt-management
Mathematik II
4-6
Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung
7-13
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik
5-12
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
0336
Internationales Wirtschaftsingenieurwesen
0298
Telekommunikation und Internettechnologie
0300
Industrielle Elektronik
0301
Innovations- und Technologiemanagement
0302
Wirtschaftsinformatik
0303
Informationsmanagement und Computersicherheit
(4) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.
(5) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
(6) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(5) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
9. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 113/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2003.
10. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 142/2004.
11. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abänderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 290/2004.
12. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 311/2004.
13. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen, BGBl. II Nr. 144/2005.
14. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 303/2006.
15. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 326/2006.
16. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul- Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 370/2006.
17. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 238/2007.
18. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 239/2007.
19. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 252/2008.
20. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 253/2008.
21. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 241/2009.
22. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 242/2009.
23. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 287/2010.
24. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 288/2010.
25. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 336/2011.
26. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 9/2012.
27. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 87/2013.
28. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 357/2013.
29. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 320/2014.
30. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 381/2015.