Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union:
1. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22;
2. Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1;
3. Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006, ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 86;
4. Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse, ABl. Nr. L 334 vom 23.12.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2005, ABl. Nr. L 132 vom 26.05.2005 S. 15;
5. Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven, ABl. Nr. L 163 vom 17.06.1992 S. 1;
6. Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie die Handelsbezeichnung für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven, ABl. Nr. L 212 vom 22.07.1989 S. 79, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1345/2008, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 76;
(1) Werden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 und/oder Mindestreferenzgrößen gemäß Art. 15 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind, eingeführt, so kann die Kontrolle bereits stattfinden, während diese Erzeugnisse noch unter zollamtlicher Überwachung stehen.
(2) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr hiervon schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege Mitteilungen zu machen.
(3) Bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, für die Vermarktungsnormen und/oder Mindestreferenzgrößen im Sinne von Abs. 1 festgelegt sind, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe der Bundespolizei oder der Zollverwaltung beizuziehen.
(4) Jeder Händler oder Verarbeiter von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur hat dem BAES nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Union vollständig Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und der Mindestgrößen im Sinne von Abs. 1 bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.
In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind, falls gemeinsame Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestreferenzgrößen festgelegt sind, nachstehende Angaben darzulegen:
1. die Handelsbezeichnung der Art und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gewonnen wurde,
2. Menge und KN-Code,
3. die Frischeklassen und Größenklassen und
4. gegebenenfalls die jeweilige Mindestreferenzgröße.
Die in der Anlage für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angeführten Bezeichnungen gelten als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
Von den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die obligatorischen Angaben in der Kennzeichnung und Etikettierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sind kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sofern diese den in Art. 58 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten, ausgenommen.
Die Kontrollstellen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) teilen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem jeweils verfügbar gemachten Formblattes jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der im Bereich der Vermarktungsnormen (Abschnitt 2) und der Verbraucherinformation (Abschnitt 3) durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis in elektronischer Form mit.
3. entgegen § 3 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren die vorgeschriebenen Angaben nicht, unvollständig oder unwahr darlegt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er
a) entgegen Art. 56 Abs. 2 das geografische Ursprungsgebiet von Fischereierzeugnissen, für die eine bestimmte Mindestgröße festgesetzt wurde, nicht belegt,
b) entgegen Art. 57 Abs. 3 die Mindestvermarktungsnormen nicht nachweist,
c) entgegen Art. 58 Abs. 5 die für Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Rahmen der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben nicht zur Verfügung stellt,
d) entgegen Art. 58 Abs. 6 über die in Abs. 5 lit. g und h aufgeführten Informationen keine oder nicht vollständig Auskunft zur Verfügung stellt;
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft außer Kraft:
1. Verordnung über die Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, BGBl. II Nr. 221/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2014;
2. Verordnung über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, BGBl. II Nr. 263/2008.
Verordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1;
8. Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische, ABl. Nr. L 351 vom 28.12.1985 S. 63, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1115/2006, ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 6;
2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 verstößt, indem er
a) Erzeugnisse des Art. 3 entgegen Art. 2 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet oder entgegen Art. 11 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet,
aa) deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich des Frischegrades oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz hinsichtlich der Größenklassen nicht einheitlich ist,
bb) bei denen entgegen Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse, oder entgegen Art. 7 und Art. 8 Abs. 3 die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht,
b) Erzeugnisse des Art. 3 entgegen Art. 11 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 – vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden;
3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven oder sardinenartige Erzeugnisse in Konserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
a) die eine Anforderung des Art. 1a oder des Art. 2 über die verwendete Fischart, deren Behandlungen oder das Behältnis nicht erfüllen,
b) bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
c) deren Aufguss entgegen Art. 5 letzter Halbsatz des zweiten Satzes aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
d) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. c nicht den typischen Geruch und Geschmack aufweisen oder einen unangenehmen Geruch oder Geschmack haben und insbesondere bitter, oxidiert oder ranzig schmecken,
e) die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. d Fremdkörper enthalten,
f) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7 lit. a bis d oder des Art. 7a entspricht;
4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
a) die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
b) die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,
e) die entgegen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen,
f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6 entspricht;
5. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 verstößt, indem er
a) entgegen Art. 35 Abs. 1 auf der Stufe des Einzelhandels im Sinne von Art. 5 lit. g der genannten Verordnung dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
aa) Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zum Verkauf anbietet oder verkauft, die in ihrer Kennzeichnung und Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese Angaben unrichtig darlegt,
bb) unverpackte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zum Verkauf anbietet oder verkauft, ohne die vorgeschriebenen Angaben durch Handelsinformationen bekanntzugeben oder diese Angaben unrichtig darlegt,
b) bei der Angabe des Fang- bzw. Produktionsgebiets (Art. 35 Abs. 1 lit. c) nicht gemäß Art. 38 vorgeht.
Die Vermarktung von angeführten Arten kann nach sonstigen Vorschriften (zum Beispiel Vorschriften betreffend Artenschutz oder Bestandserhaltung) unzulässig sein oder bestimmter Genehmigungen (zum Beispiel CITES-Artenhandel) bedürfen.
1) diese Handelsbezeichnung kann für alle Arten der Gattung verwendet werden
2) diese Handelsbezeichnung kann für alle Arten der Familie verwendet werden
3) sofern Fleisch rosa oder orange bis rosa ist
4) gilt nicht für Oncorhynchus mykiss und Oncorhynchus aguabonita
5) auch in unmittelbarer Verbindung und in gleicher Schriftgröße mit der Bezeichnung Heringsfisch
6) auch mit Hinweis auf die geographische Herkunft
7) nur bei Herkunft Grönland
8) nur mit Hinweis auf die geographische Herkunft
9) sofern aus See- oder Binnenfischerei
10) Bis die Änderung des wissenschaftlichen Namens in der Zolltarifdatenbank der Europäischen Union (TARIC) erfolgt ist, darf die alte Bezeichnung Theragra chalcogramma weiter verwendet werden.
11) Bis die Änderung des wissenschaftlichen Namens in der Zolltarifdatenbank der Europäischen Union (TARIC) erfolgt ist, darf die alte Bezeichnung Loligo duvaucelii weiter verwendet werden.