§ 6 § 6.
Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes ist im Lastenblatte der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuche nach dem Grundbuchsstande und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann.
§ 7 § 7.
Bilden die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so sind sie abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen, in deren Lastenblatt das Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzumerken ist.
Das weitere Verfahren wird durch die §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, bestimmt. Wenn die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, in eine neue Grundbuchseinlage übertragen werden, ist in dem Beschlusse, mit dem gemäß § 13, Absatz 2 des Gesetzes zur Anmeldung der ein Vorzugsrecht genießenden Abgaben aufgefordert wird, auch die Grundbuchseinlage anzugeben, von der diese Parzellen abgeschrieben wurden.
§ 9 § 9.
Wurde innerhalb der Anmeldungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet oder ist die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan, so ist, ohne daß es eines neuen Eintragungsgesuches bedarf, im Lastenblatte des zu belastenden Grundbuchskörpers die Bestellung des Baurechtes einzutragen und für das eingetragene Baurecht gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen.
§ 10 § 10.
Die für das Baurecht neu zu eröffnende Grundbuchseinlage ist mit der auf die letzte Einlage der Katastralgemeinde folgenden Zahl zu bezeichnen.
Die Eigenschaft dieser Grundbuchseinlage ist im Gutsbestandblatte in der Mitte oben durch die Bezeichnung „ Baurechtseinlage “ ersichtlich zu machen. Der Vordruck: Postzahl, Katastralzahl und Bezeichnung der Parzelle (Hausnummer, Kulturgattung) (Anm.: Diese Vordrucke haben nunmehr einen anderen Wortlaut) ist mit roter Tinte zu durchstreichen und über die ganze Blattseite der ersten Abteilung des Gutsbestandblattes zu schreiben: „Baurecht für die Zeit bis ................. 19.. an der Grundbuchseinlage Zahl ...... der Katastralgemeinde ......, bestehend aus der Bauparzelle ...... Haus Nr. ... und der Parzelle ......“
In der zweiten Abteilung des Gutsbestandblattes ist die Eröffnung der neuen Einlage anzumerken.
Im Eigentumsblatte der Baurechtseinlage ist anstatt des Eigentümers der Bauberechtigte einzutragen. Die für andere Eintragungen in diesem sowie im Lastenblatte geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
§ 11 § 11.
Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:
1. Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;
2. Zahl der Baurechtseinlage;
3. Name der Katastralgemeinde;
4. Anmerkung.
Beilage 1.
Beispiel für die Eintragungen im Lastenblatte der Stammeinlage Z. 502 KG. Alsergrund.
Anl. 1
| Postzahl | Eintragung | K | h |
 | Eingelangt am 3. Juli 1912, T. Z. 7856. Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes wird angemerkt . | | |
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Beilage 2.
Anl. 2
| Beispiel für eine Baurechtseinlage. |
| A. |
| Zahl der Grundbuchseinlage: 1135. | Katastralgemeinde: Alsergrund. |
| Gerichtsbezirk: Wien. |
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