(1) Folgende Zielzustände sind bis spätestens 31. Dezember 2024 anzustreben:
1. Es steht mindestens die Hälfte der in Art. 8 Abs. 2 festgelegten Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung.
2. Schutzunterkünfte sind bedarfsgerecht ausgestaltet. Mindestens 65 Prozent der befragten Frauen in Schutzunterkünften geben an, dass das Angebot ihren Bedürfnissen entsprochen hat.
3. Die bundesweite Steuerungsgruppe wurde eingerichtet und arbeitet an ihren Zielen.
(2) Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Art. 8 Abs. 2 festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
(3) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
FSchVE · Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Art. 11 Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands
…widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Art. 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.…
Art. 15 Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten
…bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen. (3) Wird dem Bund die Nichterreichung des in Art. 10 Abs. 2 genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des…
Art. 13 Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Erreichung der Zielzustände
…1) Die Länder sind verpflichtet, einen jährlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der durch den Bund gewährten Zweckzuschüsse und Angaben zur Erreichung der Zielzustände gemäß Art. 10 jeweils für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln. (2) Der Nachweis und…
Art. 6 Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe
…1) Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 10 der Istanbul Konvention eingerichtet. (2) Die Steuerungsgruppe tritt auf Einladung der Leitung mindestens einmal jährlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zusammen. (3) Allfällige…
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