Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Art. 1 überein, den Bau der „Regionalstadtbahn Linz“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.
(2) Das Vorhaben umfasst die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, BGBl. I Nr. 173/2021, noch nicht umfassten Planungen für die Einreichplanung im Bauabschnitt 5 und die Vorprojekts- und Einreichplanung im Bauabschnitt 6 sowie den Bau der Regionalstadtbahn im Stadtgebiet von Linz.
(3) Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 .
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