Zielsetzungen
Art. 2Klimapartnerschaft
Art. 3Vorhaben
Art. 4Kosten
Art. 5Finanzierung
Art. 6Lenkungsausschuss
Art. 7Verrechnung, Schlussabrechnung
Art. 8Kontrolle der Mittelverwendung
Art. 9Inkrafttreten
Art. 10Urschrift und beglaubigte Abschrift
Anl. 1Anlage 1: Planskizze der „Regionalstadtbahn Linz“
Anl. 2Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Grundsatzvereinbarung über eine Klimapartnerschaft im Zusammenhang mit der Regionalstadtbahn Linz sowie den darin angeführten Zielen der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen und der angeführten Begleitmaßnahmen und Meilensteine und werden diese Grundsatzvereinbarung spätestens nach Inkrafttreten der gegenständlichen Vereinbarung unterzeichnen.
(2) Zum Monitoring des Umsetzungsstands der Begleitmaßnahmen sowie zur Weiterentwicklung der Beilage 1 zu der in Abs. 1 genannten Grundsatzvereinbarung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, gemäß dieser Grundsatzvereinbarung eine Arbeitsgruppe einzurichten.
(3) Diese Arbeitsgruppe legt einmal jährlich jeweils im April, erstmals im dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung folgenden Jahr, einen Fortschrittsbericht betreffend den Stand der Umsetzung der genannten Grundsatzvereinbarung vor.
(4) Die Grundsatzvereinbarung ist in Anlage 4 ersichtlich.
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Art. 1 überein, den Bau der „Regionalstadtbahn Linz“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.
(2) Das Vorhaben umfasst die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, BGBl. I Nr. 173/2021, noch nicht umfassten Planungen für die Einreichplanung im Bauabschnitt 5 und die Vorprojekts- und Einreichplanung im Bauabschnitt 6 sowie den Bau der Regionalstadtbahn im Stadtgebiet von Linz.
(3) Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 .
(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar (Werte jeweils in Mio. €, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3 ):
| Jahr | Grund- und Errichtungskosten | Valorisierung | Risikovorsorge | Summe |
| 2022 | 0,196 | 0,196 | ||
| 2023 | 0,836 | 0,836 | ||
| 2024 | 1,639 | 0,039 | 0,094 |
(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens gemäß Art. 3 werden vom Bund und vom Land Oberösterreich in der Höhe von jeweils 50 % getragen. Auf Basis der Gesamtkosten des Vorhabens ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung (Werte jeweils in Mio. €, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3 ):
| Jahr | Gesamtkosten | Bund | Bund % | Land | Land % | |
| Finanzierungsbeitrag | ||||||
| 2022 | 0,196 | |||||
(1) Die Vertragsparteien richten zur Begleitung des Vorhabens einen Lenkungsausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von jeder Vertragspartei ernannt werden, ein. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied wird durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen ernannt.
(2) Aufgaben des Lenkungsausschusses sind insbesondere
1. der wechselseitige Austausch wichtiger Informationen,
2. die Auslegung dieser Vereinbarung,
3. die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel,
4. die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten (Art. 6),
5. die Diskussion der laufenden Berichte über den Projektfortschritt gemäß Abs. 8 und 9 sowie
6. die Übernahme der Aufgaben des in Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, BGBl. I Nr. 173/2021, vereinbarten Controllingausschusses, dessen Aufgaben aus Effizienzgründen hinkünftig durch diesen Lenkungsausschuss wahrgenommen werden und der mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgelöst wird.
(3) Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn je Vertragspartei mindestens ein von dieser nominiertes Mitglied anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei sämtlichen Streitigkeiten zunächst den Lenkungsausschuss zu befassen und sich redlich zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, Grundeinlösen und Baumaßnahmen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der „Regionalstadtbahn Linz“ stehen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis zum Ablauf des 30. Juni 2037 eine Schlussabrechnung der Gesamtkosten vorzulegen.
(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.
(2) Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Art. 7 Abs. 1) nicht entsprechen, sind zu refundieren.
(1) Die Vereinbarung tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. beim Bundeskanzleramt die schriftliche Mitteilung des Landes Oberösterreich über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Land Oberösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitzuteilen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Oberösterreich eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
(Anm.: Anlage 1 (Planskizze) als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDF● Schaffung eines neuen stadtregionalen S-Bahn-Teilnetzes mit hoher Kapazität für die klima- und umweltfreundliche Erfüllung der Mobilitätsnachfrage der Hauptstadtregion Linz
● Verbindung der bestehenden Eisenbahnstrecken »Linzer Lokalbahn« (LILO) im Westen und »Mühlkreisbahn« im Nordwesten
● Ermöglichung der späteren Einbindung der geplanten neuen Bahnstrecke Linz Auhof - Pregarten/Gallneukirchen im Nordosten
● Erschließung der östlichen Linzer Stadtteile unter Anbindung wichtiger Ziele innerhalb der Stadt (z.B. Krankenhausviertel, Universität)
● Entlastung der bestehenden Regionalbus- und Straßenbahnlinien
Die zu errichtenden Neubaustrecken in der Linzer Innenstadt (Linz Hbf. – Mühlkreisbahnhof und JKU) bilden die Basis für Durchbindungen zum Linzer Hauptbahnhof – ausgehend einerseits von der bestehenden Mühlkreisbahn / LILO und andererseits von der geplanten Regionalbahnstrecke nach Gallneukirchen und Pregarten. Für die Regionalbuslinien zwischen Gallneukirchen und Linz im Nordosten sowie zwischen dem Oberen Mühlviertel und Linz im Nordwesten ist aufgrund der verfügbaren Kapazitäten und der Abhängigkeit vom dichten Straßenverkehr ein weiterer Kapazitätsausbau nicht umsetzbar. Diese neue Achse der Regionalstadtbahn Linz löst weiters bestehende Engpässe entlang der Straßenbahnlinien durch die Landstraße, die aufgrund der starken Auslastung und der begrenzten Taktfolge an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Zudem führen die geplanten Regionalstadtbahn-Linien zu einer besseren Erschließung des städtischen Raumes im Osten von Linz. Im Einzugsbereich der geplanten Stationen befinden sich mehrere Zehntausend Arbeitsplätze (u.a. Krankenhausviertel, Universität, Europaplatz, Hafenstraße) sowie größere Wohnsiedlungen. Gemeinsam mit den Fahrzeitverkürzungen entlang des Korridors (z.B. Linz Hbf. – Universität in zirka 15 Minuten Fahrzeit) führen die Maßnahmen zu einer deutlichen Attraktivierung des schienengebundenen Personennahverkehrs und damit zur Verkehrsverlagerung vom PKW auf wichtigen Pendlerrelationen vom Umland nach Linz.
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 3PDF(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 4PDFHauptzielsetzung dieser Vereinbarung ist es, für den Ziel- und Quellverkehr mit dem PKW (Individualverkehr) von und nach Linz sowie vom Umland durch Linz ins Umland ein attraktives Alternativangebot im öffentlichen Personennah- und regionalverkehr (ÖPNRV) bereit zu stellen, Marktanteile für den ÖPNRV zu gewinnen und eine zusätzliche Schieneninfrastruktur unter adäquater Nutzung vorhandener Infrastrukturen zu schaffen und sinnvoll zu nutzen. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, durch die verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und den Einsatz von elektrisch betriebenen und energieeffizienten Verkehrsmitteln einen Beitrag zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung sowie zur Dekarbonisierung des Verkehrs (und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele) zu leisten.
| 2025 | 7,613 | 0,713 | 1,493 | 9,819 |
| 2026 | 12,399 | 1,501 | 2,435 | 16,335 |
| 2027 | 38,083 | 5,677 | 7,043 | 50,804 |
| 2028 | 171,668 | 30,522 | 30,829 | 233,019 |
| 2029 | 180,416 | 37,390 | 34,240 | 252,045 |
| 2030 | 121,637 | 28,879 | 30,811 | 181,327 |
| 2031 | 66,537 | 17,856 | 21,098 | 105,491 |
| 2032 | 53,913 | 16,177 | 17,523 | 87,613 |
| Summe | 654,937 | 138,755 | 145,566 | 939,258 |
(2) Die Gesamtkosten des Vorhabens nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis 2023 und enthalten eine Risikovorsorge. Sie sind mit folgenden Werten auf das Projektende vorausvalorisiert: 2023: 4,1%, ab 2024: jährlich 2,5%. Abweichungen aufgrund der tatsächlichen Indexentwicklung haben keinen Einfluss auf den absoluten Deckelungsbetrag gemäß Abs. 1, es sei denn, die oben angeführten Valorisierungen werden in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen oder unterschritten. In diesem Fall wird unter Berücksichtigung der bis dahin tatsächlichen Indexentwicklung (gemäß den tatsächlichen Wertsicherungsklauseln in den Verträgen zur Umsetzung des Vorhabens) der Lenkungsausschuss mit der Frage der Risiko- und Kostentragung befasst.
(3) Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit von deren Planungs- und Baufortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.
| - |
| 0 |
| 0,098 |
| 50 |
| 2023 | 0,836 | - | 0 | 0,418 | 50 | |
| 2024 | 1,773 | 1,402 | 79 | 0,886 | 50 | |
| 2025 | 9,819 | 4,910 | 50 | 4,910 | 50 | |
| 2026 | 16,335 | 8,167 | 50 | 8,167 | 50 | |
| 2027 | 50,804 | 25,402 | 50 | 25,402 | 50 | |
| 2028 | 233,019 | 116,509 | 50 | 116,509 | 50 | |
| 2029 | 252,045 | 126,023 | 50 | 126,023 | 50 | |
| 2030 | 181,327 | 90,664 | 50 | 90,664 | 50 | |
| 2031 | 105,491 | 52,745 | 50 | 52,745 | 50 | |
| 2032 | 87,613 | 43,806 | 50 | 43,806 | 50 | |
| Summe | 939,258 | 469,629 | 50 | 469,629 | 50 | |
(2) Der Bund hat seinen Finanzierungsbeitrag unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2032 vorgesehenen Planungen, Grundstückseinlösen und Baumaßnahmen beginnend mit 2024 in jährlichen Akontierungsraten an das Land Oberösterreich zu leisten.
(3) Das Land Oberösterreich hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und den Bund über den Zeitpunkt bzw. die betragliche Höhe des geplanten eigenen jährlichen Finanzierungsbeitrages zu informieren. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.
(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90 % der vom Land Oberösterreich angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.
(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat das Land Oberösterreich die Höhe seines eigenen geleisteten Finanzierungsbeitrages nachzuweisen. Der noch offene Finanzierungsbeitrag des Bundes richtet sich nach der Höhe des geleisteten Finanzierungsbeitrages des Landes sowie der gemäß Abs. 1 zugesagten Gesamtfinanzierung und ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an das Land Oberösterreich zu leisten.
(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 zugesagte Gesamtfinanzierung darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringern sich die Finanzierungsbeiträge aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung der Finanzierungsmittel des Bundes zur Folge.
(7) Bei einer Verzögerung des Planungs-, Grundeinlöse- und Baufortschritts können die vereinbarten Investitionsmaßnahmen und entsprechende Finanzierungsbeiträge des Bundes auch im Zeitraum 2033 bis 2036 erfolgen, soferne dies zuvor im Lenkungsausschuss auf Grundlage der gemäß Art. 6 Abs. 8 vorzulegenden Berichte beschlossen wurde. Dabei darf die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 zugesagte Gesamtfinanzierung jedoch nicht überschritten werden.
(5) In der konstituierenden Sitzung hat der Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende aus seinen Reihen zu wählen.
(6) Der Lenkungsausschuss tritt ab Inkrafttreten der Vereinbarung mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch das Land Oberösterreich zu erfolgen.
(7) Der Lenkungsausschuss kann zu den Sitzungen auch weitere Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Das Land Oberösterreich wird dafür sorgen, dass dem Lenkungsausschuss bis zum 30. Mai jeden Jahres ein Verwendungsnachweis der erhaltenen Finanzierungsbeiträge des jeweiligen Vorjahres vorgelegt wird. Dieser Verwendungsnachweis hat durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis zu erfolgen. Der Verwendungsnachweis hat sich sowohl in seinen jährlichen Teilberichten als auch in seinem als Grundlage für die Schlussrechnung gemäß Art. 5 Abs. 5 zu erstellenden Abschlussbericht auf das vollständige Vorhaben zu beziehen. Der Sachbericht muss eine kurze Darstellung der erhaltenen Finanzierungsmittel sowie deren Verwendung, der durchgeführten Investitionen sowie der durch diese erzielten Erfolge enthalten. Weiters sind unabhängig von der vorgesehenen Berichtspflicht allfällige Änderungen des Vorhabens oder Umstände, die die Umsetzung des Vorhabens verzögern und unmöglich machen, darzustellen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Gesamtprojekt zu beschreiben. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Investitionen entsprechend der Darstellung in Anlage 3 aufzugliedern und die Istkosten den Plankosten gegenüberzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis hat auch eine vollständige Darstellung der Finanzierung des Vorhabens zu enthalten.
(9) Gegenstand der verpflichtenden jährlichen Sitzung sind insbesondere folgende Themen:
1. Bericht der Schiene OÖ GmbH über die Projektentwicklung,
2. Bericht der Schiene OÖ GmbH zu den Projektkosten (Ist-Werte der Investitionen aus dem Vorjahr, Fortschreibung der Investitionsplanung für das laufende Jahr und die Folgejahre) und
3. Vorlage eines Kurzberichtes zur Veröffentlichung (Darstellung der Aktivitäten des Vorjahres, Vorschau auf die künftig geplanten Aktivitäten, aktueller Zeit- und Kostenplan).
(10) Das Land Oberösterreich hat dafür zu sorgen, dass vier Wochen vor der verpflichtenden jährlichen Sitzung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Daten zu den Ist-Werten des Vorjahres sowie zur Fortschreibung der Investitionsplanung für die Folgejahre zur Stellungnahme übermittelt werden. Diese Stellungnahme ist in den jeweiligen Sitzungen vorzulegen. Jedenfalls sind die Mitglieder des Lenkungsausschusses ausführlich über den Fortschritt der Maßnahmen und über allfällige Abweichungen zu den vereinbarten Zeit- und Kostenplänen zu informieren.
Die im Auftrag des Landes Oberösterreich vom Österreichischen Institut für Raumplanung durchgeführte Verkehrsmodellierung und Potentialanalyse bescheinigt den geplanten Strecken eine hohe Fahrgastnachfrage, wobei die jeweiligen Verkehrsträger (Regionalstadtbahn und ergänzender O-Bus) ihre spezifischen Stärken ausspielen können und das jeweilige Zielpublikum ansprechen (Stadt-Umland-Pendlerinnen und Pendler bzw. Verbesserung der innerstädtischen Relationen). Durch die neue Innenstadtstrecke wird auch auf den Zulaufstrecken (Mühlkreisbahn, LILO) mit einer Zunahme der Fahrgastzahlen um zirka 40% gerechnet.
Die vom Land Oberösterreich bei der Trafility GmbH in Auftrag gegebene Nutzen-Kosten-Analyse gemäß RVS 02.01.22 Nutzen-Kosten-Untersuchungen im Verkehrswesen ermittelte ein volkswirtschaftliches Nutzen-Kosten-Verhältnis von 1,12. Dies bedeutet, dass jedem investierten Euro ein volkswirtschaftlicher Nutzen in Höhe von einem Euro und zwölf Cent gegenüberstehen. Dieses Verhältnis ergab sich unter Berücksichtigung der Bahn-Teilstrecken Linz Hbf. – Eferding (LILO), Linz Urfahr – Kleinzell (Mühlkreisbahn) und Linz Auhof – Gallneukirchen/Pregarten (Neubaustrecke RSB).
Gemäß einer Betrachtung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen und Wertschöpfung durch das Economica Institut für Wirtschaftsforschung im Auftrag des Landes Oberösterreich generiert der Bau der RSB Linz ein zusätzliches Steuer- und Abgabenaufkommen in Höhe von insgesamt 176,7 Mio. Euro. Davon fließen ca. 41% bzw. 71,6 Mio. Euro an den Bund zurück. Fast die Hälfte des generierten Abgabenaufkommens entsteht direkt durch die Bautätigkeiten. Pro 1 Million Euro Investition entstehen ca. 6,4 Beschäftigungsverhältnisse. Dies entspricht 5,8 Vollzeitäquivalenten. Der Bau der RSB bewirkt in Österreich zusätzlich 4.071 Beschäftigungsverhältnisse (davon 3.175 in Oberösterreich). Basis dieser volkswirtschaftlichen Prognosen waren die ersten Kostenschätzungen vom Dezember 2020.
Der Zielzustand des Systems der Regionalstadtbahn Linz sieht drei S-Bahn-Linien vor:
S6: Durchbindung der Mühlkreisbahn bis Linz Hbf. im 15 Minuten-Takt (zwischen Rottenegg und Hbf.)
S7: Durchbindung der S5/LILO bis Gallneukirchen im 15 Minuten-Takt
S71: Hbf. – Pregarten, im innerstädtischen Abschnitt bis Auhof im 15 Minuten-Takt
Die Überlagerung dieser Linien ergibt im Abschnitt Hbf. – Nahverkehrsknoten (NVK) Urfahr-Ost in der Hauptverkehrszeit einen 5 Minuten-Takt. Im Abschnitt NVK – Auhof ergibt sich ein 5/10 Minuten-Takt. Auf den Außenästen der RSB wird auf der LILO (S5), der Mühlkreisbahn (S6) und der Strecke nach Gallneukirchen (S7) jeweils ein 15 Minuten-Takt angeboten. Auf der Linie S71 ist zwischen Linz Auhof und Pregarten ein 30 Minuten-Takt vorgesehen, der im Abschnitt zwischen Linz Auhof und Innertreffling den vorhandenen 15 Minuten-Takt der S7 verstärkt.
Die Stationen im Stadtgebiet von Linz erlauben eine Bedienung in Dreifachtraktion mit Zuglängen von 120 Metern. Die Bahnsteiglängen dieser vereinbarungsgegenständlichen Schieneninfrastruktur sind kompatibel mit den Ausbauparametern der LILO und der geplanten neuen Bahnstrecke Linz-Auhof – Pregarten/Gallneukirchen. Auf der bestehenden Mühlkreisbahn sind diese Bahnsteiglängen überwiegend gegeben. Die Festlegung der tageszeitabhängigen Zugbildungen erfolgt im Zuge der Angebotsplanung im Vorfeld der Bestellung der Verkehrsdienste.
● Errichtung einer Neubaustrecke im Stadtgebiet von Linz inkl. Verknüpfungen zu bestehenden Strecken und Umsteigestationen zu anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in folgenden Teilabschnitten:
o Bau-Teilabschnitt „Durchbindung Linz Hbf. – Mühlkreisbahnhof“
Trassenführung beginnend mit der Auffahrtsrampe ab Niveau der ÖBB-Gleisanlagen in ca. ÖBB-Km 187,55 bis Eisenbahnkreuzung Stadlbauerstraße in Urfahr
– Über eine Rampe unterirdisch zu den Stationen „Europaplatz“ und „Universitätskliniken“ und weiter unterirdisch zur Rampe Derfflingerstraße
– Von der Rampe Derfflingerstraße über eine oberirdische, ebenerdige Trasse Richtung Norden, Überführung der Hafenstraße zur Station „Hafenstraße“ und weiter über die Neue Donaubrücke zur oberirdischen Station „NVK Urfahr-Ost“.
– Von der Station „NVK Urfahr-Ost“ Trassenführung auf Straßenniveau durch die Reindlstraße bis zum Anschlusspunkt an den bestehenden Mühlkreisbahnhof an der Eisenbahnkreuzung Stadlbauerstraße.
o Bau-Teilabschnitt „Anbindung Auhof“
Trassenführung beginnend ab der Station „NVK Urfahr-Ost“
– Parallellage zum Heilhamer Weg und Unterquerung der A7 Mühlkreisautobahn
– entlang der A7 bzw. des Hochwasserschutzdammes bis zur Unterquerung des A7-Talübergangs Auhof, Kreuzung auf Straßenniveau mit der Freistädter Straße, kurzer Tunnel vor Auhof zur oberirdischen Station „Auhof/Science Park“
o Planungs-Teilabschnitte in Ergänzung zu BGBl. I Nr. 173/2021
– Einreichplanung für Trassenführung ab Rampe Derfflingerstraße über eine oberirdische, ebenerdige Trasse Richtung Norden, Überführung der Hafenstraße zur Station „Hafenstraße“ und weiter über die Neue Donaubrücke bis zur Einfahrt in die oberirdische Station „NVK Urfahr-Ost“ (ehemals Bauabschnitt 5 gemäß BGBl. I Nr. 173/2021)
– Vorprojekt und Einreichplanung für die „Anbindung Auhof“ (ehemals Bauabschnitt 6 gemäß BGBl. I Nr. 173/2021).
● Technische Ausgestaltung
o Spurweite = 1.435 mm
o Stromsystem Strecke: Gleichstrom
o Fahrleitungsspannung 750 V DC außerhalb der Übergangsbereiche
o Verwendetes Lichtraumprofil – Fahrzeugumgrenzungslinie: nach Möglichkeit G2 gemäß UIC, jedoch mindestens entsprechend dem VDV-Tram-Train-Fahrzeug
o Lasten nach Möglichkeit gemäß Streckenklasse B2, jedoch mindestens gemäß Streckenklasse A mit Ausnahme Donaubrücke (12 Tonnen Achslast)
o Lasten mindestens gemäß Streckenklasse A mit Ausnahme Donaubrücke (12 Tonnen Achslast)
o Bahnsteiglänge 120 m für Dreifachtraktion zur Sicherstellung der Aufwärtskompatibilität
o Durchgängige Zweigleisigkeit, auch im Abschnitt Hbf. – Europaplatz (Resilienz)
o Durchgängiger eigener Gleiskörper für die Eisenbahnfahrzeuge mit Ausnahme der Kreuzungsbereiche
o Dadurch rechtliche Zulässigkeit von Straßenbahnzügen mit einer Länge von 120 m gemäß juristischem Gutachten und Behördenauskunft
o Rampenneigung – max. Steigung: 55 Promille
o Kleinster Radius im Grundriss = (rmin) 56 m
● Zeitplan
o Der Zeitplan sieht eine schrittweise Umsetzung der einzelnen Bauabschnitte vor. Mit Kenntnisstand 2024 ist als erster Abschnitt der Baubeginn im Bereich Derfflingerstraße bis Hauptbahnhof im 2. Quartal 2028 vorgesehen. Die Fertigstellung des letzten Abschnittes soll voraussichtlich im 3. Quartal 2032 im Bereich des Stadtteils Auhof erfolgen. Die Betriebsaufnahme ist in Phasen bis zur Gesamtbetriebsaufnahme 2032 vorgesehen. Das Erreichen dieser Meilensteine ist auch abhängig von Genehmigungsverfahren, Grundeinlösen sowie weiteren externen Faktoren in der Projektumgebung und Stakeholderlandschaft und damit einem zeitlichen Risiko unterworfen. Daher sieht die Vereinbarung in Art. 5 Abs. 7 vor, dass bei einer allfälligen Verzögerung des Planungs-, Grundeinlöse- und Baufortschritts die vereinbarten Investitionsmaßnahmen und entsprechende Finanzierungsbeiträge des Bundes auch im Zeitraum 2033 bis 2036 erfolgen können (bei weiteren Verzögerungen wäre eine neue Vereinbarung abzuschließen).
Anmerkung: In gegenständlicher Anlage sind auch Maßnahmen an den Außenästen des Regionalstadtbahn-Systems (Mühlkreisbahn, LILO, Bahnstrecke Auhof – Gallneukirchen/Pregarten) genannt. Deren Finanzierung ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und deren Nennung erfolgt unpräjudiziell der allenfalls dafür noch erforderlichen gesonderten Vereinbarungen.