BundesrechtKundmachungenAusdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollenArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 09. August 1967
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