(1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig. Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben zusätzlicher Verbandszweck sein. Zusätzliche Verbandszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch nicht die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes beeinträchtigt wird.
(2) Als Mitglieder eines Wasserverbandes kommen in Betracht
a) Gebietskörperschaften,
b) Wassergenossenschaften,
c) zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichtete.
(3) Als Mitglied eines Wasserverbandes kommt auch in Betracht, wer Gewässer nicht bloß geringfügig beeinträchtigt oder in Anspruch nimmt. Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen mit den Verbandszwecken in Beziehung stehenden Titels ist nicht ausgeschlossen.
(4) Nach Maßgabe der Satzung können im Einvernehmen zwischen dem Wasserverband und den Betroffenen im Abs. 2 und 3 genannte Rechtsträger auch nachträglich einbezogen werden.
(5) Der Wasserverband ist verpflichtet, soweit der Zweck des Verbandes nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des Verbandsunternehmens befindliche Rechtsträger nach Abs. 2 und 3 nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
(6) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und sonstige Personen, die aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(7) Der Wasserverband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch den Beitritt etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 87 Zweck und Umfang; Mitgliedschaft
(1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, auch Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden. Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke …
§ 43 Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.
…ist in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen…
§ 88d Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
…zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden. (6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 87 Abs. 1) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Behörde den Maßstab für die Aufteilung der…
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 107 Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden
…1) zu nutzen, sowie 2. dem einem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 2 eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z …
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