(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
a) der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
b) die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
c) die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
d) die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
e) die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
f) die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
g) die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
h) die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
i) die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
(2) Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
(3) Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein. Zusätzliche Genossenschaftszwecke sind nur zulässig, soweit dadurch die Erfüllung eines in Abs. 1 genannten Zweckes nicht beeinträchtigt wird.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 73 Zweck der Wassergenossenschaften.
(1) Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein: a) der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wa…
§ 76 Zwangsgenossenschaften.
…Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden a) aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken, b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt…
§ 88b Zwangsverbände
…des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen. (2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere…
§ 43 Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.
…planerischen Vorgaben des Hochwasserrisikomanagementplanes erforderlich ist, ist in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch…
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 107 Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden
…1) zu nutzen, sowie 2. dem einem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 2 eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z …
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