(1) Bei Feuersgefahr oder beim Eintritt vorübergehenden, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn deren Weisung wegen Gefahr im Verzuge nicht abgewartet werden kann, der Bürgermeister, dessen Stellvertreter oder der vom Bürgermeister ermächtigte Feuerwehrkommandant befugt, wegen zeitweiser Benutzung von öffentlichen Gewässern sowie von Privatgewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken zu lassen. Ausgenommen sind geschlossene Wasserleitungen fremder Gemeinden und Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen.
(2) Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden, so können die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung von der Ortschaft oder Gemeinde beanspruchen, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht wird.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 60 Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
…Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62); c) die Enteignung (§§ 63 bis 70); d) die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72. (2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht…
Rückverweise