(1) Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 144 Vollzugsklausel.
…117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen. (2) Mit der Vollziehung des Art. 10 Abs. 4 der…
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