(1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben. Bei Abwassereinleitungen in eine bewilligte Kanalisation kann dabei die Wirkung bzw. Berücksichtigung der Reinigungsleistung einer Abwasserreinigungsanlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des § 134 Abs. 2 hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(4) Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Abs. 3) hat insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.
(5) Zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte (Abs. 3 und 4) sind die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
(6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Abs. 3, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den §§ 33 Abs. 2, 33d, 34, 35 oder 55g Abs. 1 Z 1 notwendig ist. Für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten durchgeführt wird, sind strengere Regelungen auch dann vorzuschreiben, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Schlussfolgerung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) strengere Emissionswerte enthält, diese aber noch nicht in einer Verordnung umgesetzt wurden.
(7) Die Abs. 1, 3, 4 und 5 sind auch auf wesentliche Eigenschaften von Abwässern wie pH-Wert, Farbe, Geruch, Anteil an absetzbaren Stoffen, Temperatur, Toxizität usw. sinngemäß anzuwenden, sofern dies zur Erreichung des Reinhaltezieles erforderlich ist.
(8) Das Erreichen der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Emissionswerte durch Verdünnung des Abwassers ist unzulässig.
(9) Zur Sicherung einer ausreichenden Abwasserreinigung können Vorschreibungen nach Abs. 1 und 2 auch für Abwasserteilströme getroffen werden.
(10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn
a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn
b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.
Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).
Wird für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchgeführt wird, ein weniger strenger Emissionsgrenzwert als in einer BVT-Schlussfolgerung zugestanden, ist diese Information sowie die Gründe für die Ausnahme von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich zu machen.
(11) 1. Schädliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene Schadstoffe (§ 30a Abs. 3 Z 6).
2. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sind im Abwasser enthaltene gefährliche Stoffe (§ 30a Abs. 3 Z 7).
3. Grenzwerte sind verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen, die Wasserqualität beschreibenden Parametern.
4. Mittelwerte sind das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten.
5. Konzentrationen sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser.
6. Spezifische Frachten sind die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozess eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes.
7. Frachten sind die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 33b Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe
…die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des…
§ 55g Umsetzung der Maßnahmen
…die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes, e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen; 2. Fristen für die Anpassung an einen gemäß § 33b verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1997, zu den §§ 23a, 27, 28, 29, 31a, 32b, 33c, 40 und 41 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959)
…Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung…
§ 30g Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen
…entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1 Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b Abs. 10 bzw. 33c Abs. 8.…
AEV Anorganische Chemikalien · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien
§ 2
…Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Barium (Nr. 8), Blei (Nr. 9), Cadmium (Nr. 10…
AEV Verbrennungsgas · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas
§ 2
…Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer…
AEV Getränke · Abwasseremissionsverordnung Getränke
§ 2
…Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).…
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien
§ 2
…Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff…
AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel · Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
§ 2
…Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).…
EmRegV-OW 2017 · Emissionsregisterverordnung 2017
§ 3 Begriffsbestimmungen
…ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann; 3 . ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab…
AAEV · Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
§ 3 Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik
…Stoffe mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen. Die Einbringung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist gesondert zu befristen (§ 33b Abs. 2 WRG 1959). Darüber hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 erfüllt sind und durch die…
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…der jeweils geltenden Fassung); 4. Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau; 5. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser; 6. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. (3) Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung…
Rückverweise