(1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.
(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.
(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.
(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (§ 59). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 124 Wasserbuch
…beteiligten Landeshauptmänner als Wasserbuchbehörde für dieses Recht. (2) Das Wasserbuch besteht aus: 1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Rechte sowie die im Zuge der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) verliehenen Rechte; 2. der Urkundensammlung zu den…
§ 32b Indirekteinleiter
(1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom …
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1997, zu den §§ 23a, 27, 28, 29, 31a, 32b, 33c, 40 und 41 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959)
…31a Abs. 3 und 5. § 29 findet in den letztgenannten Fällen keine Anwendung. (5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser…
§ 33g Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:
…und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen. (3) Indirekteinleiter (§ 32b), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben…
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 356b
…Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959); 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959); 6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern; 7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959). Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes…
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 121a
…den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der IPPC-Anlage verbundene Maßnahmen: 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke…
IEV · Indirekteinleiterverordnung
Anl. 1
…Für die Einleitung von Abwasser aus einem nachstehend genannten Herkunftsbereich (oder aus dessen Teilbereich) in eine öffentliche Kanalisation besteht wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG 1959. Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen…
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen
…§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999. (4) Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß…
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…einer Indirekteinleitung. 5. Eigenüberwachung: Überwachung, die durch den Indirekteinleiter selbst oder einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird. 6. Fremdüberwachung: Überwachung, die a) gemäß § 32b Abs. 3 WRG 1959 von einem Befugten oder b) vom Kanalisationsunternehmen oder c) von der Gewässeraufsicht oder der Wasserrechtsbehörde durchgeführt wird. 7. Kanalisation(sanlage): Gemäß § 32 WRG…
§ 4 Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen
…dimensionierte (Z 2 lit. b) Fettabscheideranlage bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider geleitet wird, gelten mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Maßgabe des § 32b Abs. 1 WRG 1959 die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe, abfiltrierbare Stoffe und Temperatur der Anlage A Spalte II der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung…
EmRegV-OW 2017 · Emissionsregisterverordnung 2017
Anl. 1
…dem Gewässergraphen, nächstgelegene Überwachungsmessstelle flussab der Einleitung, nächstgelegene Überblicksmessstelle flussab der Einleitung; b) bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959) Name und Identifikationsnummer der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, und die empfangende EmReg-OW-Berichtseinheit; 14. (soweit…
§ 5 Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe
…soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§…
§ 2 Registerpflicht
…Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen): 1. Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur…
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