01.07.1989
Rückzahlung und Verzinsung
§ 17. (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren:
1. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens
60 Halbjahresannuitäten bei Wasserversorgungsanlagen und unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden höchstens 80 Halbjahresannuitäten bei Abwasserentsorgungsanlagen;
2. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 für regionale Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs- und Abflußgebiet und für Anlagen oder Anlagenteile zum Schutz von Grundwasserschon- und Grundwasserschutzgebieten vor Verunreinigung mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens 100 Halbjahresannuitäten;
3. bei Darlehen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 mindestens eins vH und höchstens drei vH, gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 drei vH bzw. jeweils höchstens 40 Halbjahresannuitäten;
4. bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 drei vH bzw. eine vollständige Rückzahlung spätestens zwölf Monate nach Vollendung der Anlage (Abs. 2).
(2) Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere folgende Vereinbarungen zu enthalten:
1. die Verzinsung des Darlehens beginnt mit seiner Zuzählung;
2. die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Halbjahresannuitäten (Verzinsung und Tilgung des Darlehens), welche dekursiv zu berechnen sind;
4. die Bauvollendungsfrist kann nur erstreckt werden, wenn der Förderungsnehmer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, sie einzuhalten;
5. das ein halbes Jahr vor Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität aushaftende Kapital ist um die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu erhöhen;
6. für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt werden, werden Darlehensbeträge nicht zugezählt;
7. von nicht rechtzeitig entrichteten Halbjahresannuitäten sind für die Dauer des Verzuges Zinsen in der Höhe von 10 vH pro Jahr zu leisten;
8. eine Stundung kann nur aus triftigen Gründen und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen in halber Höhe der Verzugszinsen bis zum Höchstbetrag von acht Halbjahresannuitäten auf höchstens fünf Jahre gewährt werden.
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 17
…01.07.1989 Rückzahlung und Verzinsung § 17. (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen…
§ 33
…01.01.1986 Weitergeltendes Übergangsrecht § 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und…
Art. 3
…dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 - § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils…
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