20.04.1985
Abwasserverwertung
§ 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen, das die Verunreinigung verursacht, zur Reinhaltung des Gewässers rechtsverbindlich aufgewendet werden müssen.
WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985
§ 11
…20.04.1985 Abwasserverwertung § 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in…
§ 2
…3. als Gefahrenzonenpläne des Flußbaues fachliche Unterlagen über die durch Überflutungen, Vermurungen und Rutschungen gefährdeten Gebiete, als Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen die im § 11 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, angeführten Unterlagen; 4. als mathematische Modelle Berechnungen zur Simulierung wasserwirtschaftlicher Vorgänge für die Beurteilung von wasserwirtschaftlich relevanten Faktoren und…
Rückverweise