(1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 4 Abs. 2 Z 6), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist § 10 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 anzuwenden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1995)
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 50 Vertragslehrer
… 30 Abs. 5 und 6 , 2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 90b, 90e, 91 und 91l. 3 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) (3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des…
§ 91l Abfertigung der Vertragslehrer
…1) § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 90b Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. (2) Für die Bemessung…
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