(1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(4) Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 8 Tabakwarenverwendungsbetriebe
…2. Verfahren der Steuerbefreiung Tabakwarenverwendungsbetriebe § 8. (1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt…
§ 17 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
…registrierten Versendern (§ 20) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in Steuerlager oder 2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, oder 3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen…
§ 6 Steuerbefreiungen
…zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder b) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb); 2. Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers (§ 13 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht werden; 3. Tabakwaren, die für…
§ 25
…in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang. (2) Die Bestimmungen der §§ 8, 13 bis 24, 26 Abs. 2 bis 4 und 27 bis 41 gelten nicht für Tabakwaren, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht Unionsware nach…
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