(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder
2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 7 Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
…Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet § 7. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, 1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder 2…
§ 12 Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
…Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im…
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