(1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
1. durch Widerruf der Bewilligung;
2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
1a. wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
1b. wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist erfüllt;
3. wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.
TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 15 Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung
…Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung § 15. (1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt: 1. durch Widerruf der Bewilligung; 2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird; 3…
§ 19 Registrierte Empfänger
…mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen. (4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.…
§ 16 Tabakwarenlager
…und im Tabakwarenlager zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. § 14 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß. (3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 1 Million Euro…
§ 20 Registrierte Versender
…zu versendenden Tabakwaren. Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art…
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