(1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an Tabakwarenautomaten gestattet.
(2) Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.
(3) Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.
TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 39 Werbung durch Tabaktrafikanten
…Werbung durch Tabaktrafikanten § 39. (1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich an der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und an…
§ 32 Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten
…36 Abs. 4 und 7 bis 13, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 finden auf Fachgeschäfte gemäß Abs. 1 entsprechend Anwendung. Sie dürfen Hanfblüten nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen: 1. von Großhändlern; 2. von einem anderen…
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