(1) Jeder Bewerber ist verpflichtet vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste dem für seine Eintragung in diese Liste zuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in diese Liste aufrecht zu erhalten und dies dem zuständigen Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 € für jeden Versicherungsfall zu betragen.
(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ersichtlichen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
SDG · Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
§ 2 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
…im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für…
§ 6a
…oder der von diesem während des Ruhens mit seiner Zustimmung übernommenen Gutachtensaufträge ergibt, ist dieser nicht verpflichtet, während des Ruhens die Haftpflichtversicherung nach § 2a aufrecht zu erhalten.…
§ 6 Befristung des Eintrags
…nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden. (3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die…
§ 15a
…Die §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I…
Rückverweise