Aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 2a SDG, die eine Auskunftspflicht des Sachverständigen nur gegenüber dem Justizverwaltungsorgan vorsieht, lässt sich keine taugliche Rechtsgrundlage für ein privatrechtliches Auskunftsbegehren einer Partei gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ableiten.
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