Als Dienstgericht sind vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 zuständig:
1. das Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter,
2. der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 90 Zuständigkeit des Dienstgerichtes
…Zuständigkeit des Dienstgerichtes § 90. Als Dienstgericht sind vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 zuständig: 1. das Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme…
§ 144 Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
…zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig. (3) Gegen einen Beschluss des…
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