Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 68a Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
…Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter § 68a. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1…
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
…§ 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79, 3. der 2. Teil, 4. im 3. Teil §…
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu §§ 66 und 68a, BGBl. Nr. 305/1961)
…Artikel VII (Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu §§ 66 und 68a, BGBl. Nr. 305/1961) (1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich…
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