Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 163 Begründung und Zustellung von Entscheidungen
…Begründung und Zustellung von Entscheidungen § 163. Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.…
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