Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 11 Leitung des Ausbildungsdienstes
…Leitung des Ausbildungsdienstes § 11. Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.…
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