Art. 5
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 5
…angeführten Richtern gebührt der Gehalt 1. der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 65 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III ergibt, und 2. der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften…
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