(1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 4,2 Euro.
(2) Zur Bauschvergütung nach Abs. 1 tritt ein Zuschlag, wenn bei Zurücklegung der Wegstrecke erreicht wurde
| Seehöhe | Zuschlag |
| 1601 m bis 2600 m | 50 vH |
| 2601 m bis 3000 m | 75 vH |
| über 3000 m | 100 vH |
(3) Zu der sich nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ergebenden Bauschvergütung tritt ein besonderer Zuschlag in der Höhe von 25 vH, wenn der Beamte in mehr als 1000 m Seehöhe arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der jeweiligen Ausgangsstelle (Nächtigungsstelle, Bahnhof u. dgl.) und der Arbeitsstelle zurücklegen muß.
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 64 Vermessungsdienst
(1) Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes ein…
§ 60 Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme
…Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß anzuwenden.…
§ 50 Bodenschätzung
…Für die bei der Bodenschätzung verwendeten Beamten gilt § 64 sinngemäß.…
§ 48c
…Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.…
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